Umsatzsteuergesetz
Zweiter Abschnitt - Steuerbefreiungen und Steuervergütungen (§§ 4 - 9) |
(1) Eine Ausfuhrlieferung (§ 4 Nr. 1 Buchstabe a) liegt vor, wenn bei einer Lieferung
1. | der Unternehmer den Gegenstand der Lieferung in das Drittlandsgebiet, ausgenommen Gebiete nach § 1 Abs. 3, befördert oder versendet hat oder | ||
2. | der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das Drittlandsgebiet, ausgenommen Gebiete nach § 1 Abs. 3, befördert oder versendet hat und ein ausländischer Abnehmer ist oder | ||
3. | 1der Unternehmer oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in die in § 1 Abs. 3 bezeichneten Gebiete befördert oder versendet hat und der Abnehmer | ||
a) | ein Unternehmer ist, der den Gegenstand für sein Unternehmen erworben hat und dieser nicht ausschließlich oder nicht zum Teil für eine nach § 4 Nummer 8 bis 27 und 29 steuerfreie Tätigkeit verwendet werden soll, oder | ||
b) | ein ausländischer Abnehmer, aber kein Unternehmer ist und der Gegenstand in das übrige Drittlandsgebiet gelangt. | ||
2Der Gegenstand der Lieferung kann durch Beauftragte vor der Ausfuhr bearbeitet oder verarbeitet worden sein. |
(2) 1Ausländischer Abnehmer im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 ist
1. | ein Abnehmer, der seinen Wohnort oder Sitz im Ausland, ausgenommen die in § 1 Abs. 3 bezeichneten Gebiete, hat, oder | |
2. | eine Zweigniederlassung eines im Inland oder in den in § 1 Abs. 3 bezeichneten Gebieten ansässigen Unternehmers, die ihren Sitz im Ausland, ausgenommen die bezeichneten Gebiete, hat, wenn sie das Umsatzgeschäft im eigenen Namen abgeschlossen hat. |
2Eine Zweigniederlassung im Inland oder in den in § 1 Abs. 3 bezeichneten Gebieten ist kein ausländischer Abnehmer.
(3) Ist in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 der Gegenstand der Lieferung zur Ausrüstung oder Versorgung eines Beförderungsmittels bestimmt, so liegt eine Ausfuhrlieferung nur vor, wenn
1. | der Abnehmer ein ausländischer Unternehmer ist und | |
2. | das Beförderungsmittel den Zwecken des Unternehmens des Abnehmers dient. |
(3a) 1Wird in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 der Gegenstand der Lieferung nicht für unternehmerische Zwecke erworben und durch den Abnehmer im persönlichen Reisegepäck ausgeführt, liegt eine Ausfuhrlieferung nur vor, wenn
1. | der Abnehmer seinen Wohnort oder Sitz im Drittlandsgebiet, ausgenommen Gebiete nach § 1 Abs. 3, hat, | |
2. | der Gegenstand der Lieferung vor Ablauf des dritten Kalendermonats, der auf den Monat der Lieferung folgt, ausgeführt wird und | |
3. | der Gesamtwert der Lieferung einschließlich Umsatzsteuer 50 Euro übersteigt. |
2Nummer 3 tritt zum Ende des Jahres außer Kraft, in dem die Ausfuhr- und Abnehmernachweise in Deutschland erstmals elektronisch erteilt werden.
(4) 1Die Voraussetzungen der Absätze 1, 3 und 3a sowie die Bearbeitung oder Verarbeitung im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 müssen vom Unternehmer nachgewiesen sein. 2Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen, wie der Unternehmer die Nachweise zu führen hat.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für die Lieferungen im Sinne des § 3 Abs. 1b.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2020 | Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften | 12.12.2019 | |
25.12.2008 | Jahressteuergesetz 2009 | 19.12.2008 |
Rechtsprechung zu § 6 UStG
305 Entscheidungen zu § 6 UStG in unserer Datenbank:
- BFH, 12.03.2020 - V R 20/19
Steuerhinterziehung bei Ausfuhrlieferung
Zum selben Verfahren:
- FG Köln, 19.02.2019 - 8 K 2906/16
Umsatzsteuer: Anwendung der Missbrauchsrechtsprechung des EuGH bei ...
- FG Köln, 19.02.2019 - 8 K 2906/16
- FG Baden-Württemberg, 20.05.2010 - 12 K 247/06
Zur Steuerfreiheit innergemeinschaftlicher Lieferungen bei Mehrwertsteuerbetrug ...
- BFH, 12.03.2020 - V R 24/19
Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 12.3.2020 V R 20/19 - ...
Zum selben Verfahren:
- FG Rheinland-Pfalz, 28.05.2019 - 3 K 1391/17
Steuerfreiheit von Ausfuhrlieferungen bei möglicher Steuerhinterziehung in einem ...
- FG Rheinland-Pfalz, 28.05.2019 - 3 K 1391/17
- BFH, 28.08.2014 - V R 16/14
Anforderung an Buchnachweis
Zum selben Verfahren:
- FG Berlin-Brandenburg, 18.02.2014 - 5 K 5235/12
Umsatzsteuer 2007 und 2008
- FG Berlin-Brandenburg, 18.02.2014 - 5 K 5235/12
- FG Berlin-Brandenburg, 14.08.2019 - 7 K 7161/15
Ort der Lieferung/Leistung: Zuordnung der Warenbewegung in grenzüberschreitenden ...
- FG Baden-Württemberg, 30.01.2013 - 14 K 4151/11
Nichtanwendbarkeit der Steuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen auf Entnahmen und ...
Zum selben Verfahren:
- BFH, 19.02.2014 - XI R 9/13
Entnahme eines PKW aus dem Unternehmen in den nichtunternehmerischen (privaten) ...
- BFH, 19.02.2014 - XI R 9/13
Bekanntmachungen im Bundesgesetzblatt mit Bezug auf § 6 UStG
24.01.1963 | Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu § 6 Abs. 2 und § 18 Abs. 1 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes | BGBl. I S. 120 |
Querverweise
Auf § 6 UStG verweisen folgende Vorschriften:
- Umsatzsteuergesetz (UStG)
- Steuerbefreiungen und Steuervergütungen
- Besteuerung
- § 18 (Besteuerungsverfahren)
- Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV)
- Zu § 4 Nr. 1 Buchstabe a und den §§ 6 und 7 des Gesetzes
- Ausfuhrnachweis und buchmäßiger Nachweis bei Ausfuhrlieferungen und Lohnveredelungen an Gegenständen der Ausfuhr
- § 8 (Grundsätze für den Ausfuhrnachweis bei Ausfuhrlieferungen)
§ 9 (Ausfuhrnachweis bei Ausfuhrlieferungen in Beförderungsfällen)
§ 10 (Ausfuhrnachweis bei Ausfuhrlieferungen in Versendungsfällen)
§ 11 (Ausfuhrnachweis bei Ausfuhrlieferungen in Bearbeitungs- und Verarbeitungsfällen)
§ 12 (Ausfuhrnachweis bei Lohnveredelungen an Gegenständen der Ausfuhr)
§ 13 (Buchmäßiger Nachweis bei Ausfuhrlieferungen und Lohnveredelungen an Gegenständen der Ausfuhr)
§ 17 (Abnehmernachweis bei Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr)
§ 14-16 (weggefallen)