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§ 4 - Unterhaltsvorschussgesetz (UVG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 17.07.2007 BGBl. I S. 1446; zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 23.05.2022 BGBl. I S. 760
Geltung ab 01.01.1980; FNA: 2163-1 Unterhaltsvorschuss
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§ 4 Beschränkte Rückwirkung



Die Unterhaltsleistung wird rückwirkend längstens für den letzten Monat vor dem Monat gezahlt, in dem der Antrag hierauf bei der zuständigen Stelle oder bei einer der in § 16 Abs. 2 Satz 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Stellen eingegangen ist; dies gilt nicht, soweit es an zumutbaren Bemühungen des Berechtigten gefehlt hat, den in § 1 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten Elternteil zu Unterhaltszahlungen zu veranlassen.

 
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