Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung

   Teil 2 - Umweltverträglichkeitsprüfung (§§ 4 - 32)   
   Abschnitt 2 - Verfahrensschritte der Umweltverträglichkeitsprüfung (§§ 15 - 28)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 19
Unterrichtung der Öffentlichkeit

(1) Bei der Bekanntmachung zu Beginn des Beteiligungsverfahrens unterrichtet die zuständige Behörde die Öffentlichkeit

1. über den Antrag auf Zulassungsentscheidung oder über eine sonstige Handlung des Vorhabenträgers zur Einleitung eines Verfahrens, in dem die Umweltverträglichkeit geprüft wird,
2. über die Feststellung der UVP-Pflicht des Vorhabens nach § 5 sowie, falls erforderlich, über die Durchführung einer grenzüberschreitenden Beteiligung nach den §§ 54 bis 56,
3. über die für das Verfahren und für die Zulassungsentscheidung jeweils zuständigen Behörden, bei denen weitere relevante Informationen erhältlich sind und bei denen Äußerungen oder Fragen eingereicht werden können, sowie über die festgelegten Fristen zur Übermittlung dieser Äußerungen oder Fragen,
4. über die Art einer möglichen Zulassungsentscheidung,
5. darüber, dass ein UVP-Bericht vorgelegt wurde,
6. über die Bezeichnung der das Vorhaben betreffenden entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen, die der zuständigen Behörde zum Zeitpunkt des Beginns des Beteiligungsverfahrens vorliegen,
7. darüber, wo und in welchem Zeitraum die Unterlagen nach den Nummern 5 und 6 zur Einsicht ausgelegt werden sowie
8. über weitere Einzelheiten des Verfahrens der Beteiligung der Öffentlichkeit.

(2) 1Im Rahmen des Beteiligungsverfahrens legt die zuständige Behörde zumindest folgende Unterlagen zur Einsicht für die Öffentlichkeit aus:

1. den UVP-Bericht,
2. die das Vorhaben betreffenden entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen, die der zuständigen Behörde zum Zeitpunkt des Beginns des Beteiligungsverfahrens vorgelegen haben.

2In Verfahren nach § 18 Absatz 2 und § 1 der Atomrechtlichen Verfahrensverordnung können die Unterlagen abweichend von § 18 Absatz 1 Satz 4 bei der Genehmigungsbehörde oder bei einer geeigneten Stelle in der Nähe des Standorts des Vorhabens ausgelegt werden.

(3) Weitere Informationen, die für die Zulassungsentscheidung von Bedeutung sein können und die der zuständigen Behörde erst nach Beginn des Beteiligungsverfahrens vorliegen, sind der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen des Bundes und der Länder über den Zugang zu Umweltinformationen zugänglich zu machen.

Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Modernisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung vom 20.07.2017 (BGBl. I S. 2808), in Kraft getreten am 29.07.2017 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
29.07.2017
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Modernisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung20.07.2017BGBl. I S. 2808

Rechtsprechung zu § 19 UVPG

38 Entscheidungen zu § 19 UVPG in unserer Datenbank:

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Das UVP-Gesetz wurde zum 29.07.2017 grundlegend überarbeitet. Die bisherige Rechtsprechung finden Sie unter der alten Fassung.

Zu § 19 UVPG a.F.

Querverweise

Auf § 19 UVPG verweisen folgende Vorschriften:

    Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) 
      Umweltverträglichkeitsprüfung
        Voraussetzungen für eine Umweltverträglichkeitsprüfung
          § 5 (Feststellung der UVP-Pflicht)
        Verfahrensschritte der Umweltverträglichkeitsprüfung
          § 20 (Zentrale Internetportale; Verordnungsermächtigung)
          § 22 (Erneute Beteiligung der Öffentlichkeit bei Änderungen im Laufe des Verfahrens)
          § 23 (Geheimhaltung und Datenschutz sowie Schutz der Rechte am geistigen Eigentum)
          § 27 (Bekanntmachung der Entscheidung und Auslegung des Bescheids)
        Teilzulassungen, Zulassung eines Vorhabens durch mehrere Behörden, verbundene Prüfverfahren
          § 31 (Zulassung eines Vorhabens durch mehrere Behörden; federführende Behörde)
     
      Strategische Umweltprüfung
        Verfahrensschritte der Strategischen Umweltprüfung
          § 42 (Beteiligung der Öffentlichkeit)
     
      Grenzüberschreitende Umweltprüfungen
        Grenzüberschreitende Umweltverträglichkeitsprüfung
          § 54 (Benachrichtigung eines anderen Staates)
          § 55 (Grenzüberschreitende Behördenbeteiligung bei inländischen Vorhaben)
          § 56 (Grenzüberschreitende Öffentlichkeitsbeteiligung bei inländischen Vorhaben)
        Grenzüberschreitende Strategische Umweltprüfung
          § 60 (Grenzüberschreitende Behördenbeteiligung bei inländischen Plänen und Programmen)
Was ist das?

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