Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
Teil 2 - Umweltverträglichkeitsprüfung (§§ 4 - 32) |
Abschnitt 2 - Verfahrensschritte der Umweltverträglichkeitsprüfung (§§ 15 - 28) |
(1) Bei der Bekanntmachung zu Beginn des Beteiligungsverfahrens unterrichtet die zuständige Behörde die Öffentlichkeit
1. | über den Antrag auf Zulassungsentscheidung oder über eine sonstige Handlung des Vorhabenträgers zur Einleitung eines Verfahrens, in dem die Umweltverträglichkeit geprüft wird, | |
2. | über die Feststellung der UVP-Pflicht des Vorhabens nach § 5 sowie, falls erforderlich, über die Durchführung einer grenzüberschreitenden Beteiligung nach den §§ 54 bis 56, | |
3. | über die für das Verfahren und für die Zulassungsentscheidung jeweils zuständigen Behörden, bei denen weitere relevante Informationen erhältlich sind und bei denen Äußerungen oder Fragen eingereicht werden können, sowie über die festgelegten Fristen zur Übermittlung dieser Äußerungen oder Fragen, | |
4. | über die Art einer möglichen Zulassungsentscheidung, | |
5. | darüber, dass ein UVP-Bericht vorgelegt wurde, | |
6. | über die Bezeichnung der das Vorhaben betreffenden entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen, die der zuständigen Behörde zum Zeitpunkt des Beginns des Beteiligungsverfahrens vorliegen, | |
7. | darüber, wo und in welchem Zeitraum die Unterlagen nach den Nummern 5 und 6 zur Einsicht ausgelegt werden sowie | |
8. | über weitere Einzelheiten des Verfahrens der Beteiligung der Öffentlichkeit. |
(2) 1Im Rahmen des Beteiligungsverfahrens legt die zuständige Behörde zumindest folgende Unterlagen zur Einsicht für die Öffentlichkeit aus:
2In Verfahren nach § 18 Absatz 2 und § 1 der Atomrechtlichen Verfahrensverordnung können die Unterlagen abweichend von § 18 Absatz 1 Satz 4 bei der Genehmigungsbehörde oder bei einer geeigneten Stelle in der Nähe des Standorts des Vorhabens ausgelegt werden.
(3) Weitere Informationen, die für die Zulassungsentscheidung von Bedeutung sein können und die der zuständigen Behörde erst nach Beginn des Beteiligungsverfahrens vorliegen, sind der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen des Bundes und der Länder über den Zugang zu Umweltinformationen zugänglich zu machen.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Modernisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung vom 20.07.2017
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
29.07.2017 | Gesetz zur Modernisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung | 20.07.2017 |
Rechtsprechung zu § 19 UVPG
38 Entscheidungen zu § 19 UVPG in unserer Datenbank:
- OVG Schleswig-Holstein, 13.12.2023 - 4 KS 2/22
Plan für die Elektrifizierung der AKN-Strecke nach Kaltenkirchen bestätigt
- VGH Bayern, 30.11.2020 - 22 A 19.40034
Zur Abgrenzung von planfeststellungsersetzendem Bebauungsplan und ...
- BVerwG, 15.02.2018 - 9 C 1.17
Autobahn A 43: Oberverwaltungsgericht muss über Klage neu entscheiden
- OVG Berlin-Brandenburg, 19.09.2023 - 3a A 73.23
- BVerwG, 26.06.2019 - 4 A 5.18
380 kV-Höchstspannungsleitung; 400 m-Abstand zu Wohngebieten; Abschnittsbildung; ...
- VGH Baden-Württemberg, 29.01.2019 - 10 S 1919/17
Nachbargemeinde gegen Genehmigung von Windkraftanlagen
- VGH Baden-Württemberg, 29.01.2019 - 10 S 1991/17
Nachbargemeinde gegen Genehmigung von Windkraftanlagen - Mängel der ...
- VG Braunschweig, 07.08.2019 - 6 A 159/17
Artenschutz; Brutvögel; Fahrbahnkorrekturwert; Fledermäuse; ...
- VGH Bayern, 20.10.2020 - 22 A 16.40009
Eisenbahnrecht - Planfeststellung für die Elektrifizierung der Bahnstrecke ...
Zum selben Verfahren:
- VGH Bayern, 22.10.2020 - 22 A 16.40009
Nachbarklage gegen Elektrifizierung einer Eisenbahnstrecke
- VGH Bayern, 22.10.2020 - 22 A 16.40009
Das UVP-Gesetz wurde zum 29.07.2017 grundlegend überarbeitet. Die bisherige Rechtsprechung finden Sie unter der alten Fassung.
Querverweise
Auf § 19 UVPG verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
- Umweltverträglichkeitsprüfung
- Voraussetzungen für eine Umweltverträglichkeitsprüfung
- § 5 (Feststellung der UVP-Pflicht)
- Verfahrensschritte der Umweltverträglichkeitsprüfung
- Teilzulassungen, Zulassung eines Vorhabens durch mehrere Behörden, verbundene Prüfverfahren
- § 31 (Zulassung eines Vorhabens durch mehrere Behörden; federführende Behörde)
- Strategische Umweltprüfung
- Verfahrensschritte der Strategischen Umweltprüfung
- § 42 (Beteiligung der Öffentlichkeit)
- Grenzüberschreitende Umweltprüfungen
- Grenzüberschreitende Umweltverträglichkeitsprüfung
- Grenzüberschreitende Strategische Umweltprüfung
- § 60 (Grenzüberschreitende Behördenbeteiligung bei inländischen Plänen und Programmen)
- Bundesfernstraßengesetz (FStrG)
- § 17a (Anhörungsverfahren)