Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
Teil 1 - Allgemeine Vorschriften für die Umweltprüfungen (§§ 1 - 3) |
(1) Schutzgüter im Sinne dieses Gesetzes sind
(2) 1Umweltauswirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind unmittelbare und mittelbare Auswirkungen eines Vorhabens oder der Durchführung eines Plans oder Programms auf die Schutzgüter. 2Dies schließt auch solche Auswirkungen des Vorhabens ein, die aufgrund von dessen Anfälligkeit für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, soweit diese schweren Unfälle oder Katastrophen für das Vorhaben relevant sind.
(3) Grenzüberschreitende Umweltauswirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Umweltauswirkungen eines Vorhabens in einem anderen Staat.
(4) Vorhaben im Sinne dieses Gesetzes sind nach Maßgabe der Anlage 1
(5) 1Windfarm im Sinne dieses Gesetzes sind drei oder mehr Windkraftanlagen, deren Einwirkungsbereich sich überschneidet und die in einem funktionalen Zusammenhang stehen, unabhängig davon, ob sie von einem oder mehreren Vorhabenträgern errichtet und betrieben werden. 2Ein funktionaler Zusammenhang wird insbesondere angenommen, wenn sich die Windkraftanlagen in derselben Konzentrationszone oder in einem Gebiet nach § 7 Absatz 3 des Raumordnungsgesetzes befinden.
(6) Zulassungsentscheidungen im Sinne dieses Gesetzes sind
1. | die Bewilligung, die Erlaubnis, die Genehmigung, der Planfeststellungsbeschluss und sonstige behördliche Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben, die in einem Verwaltungsverfahren getroffen werden, einschließlich des Vorbescheids, der Teilgenehmigung und anderer Teilzulassungen, mit Ausnahme von Anzeigeverfahren, | |
2. | Linienbestimmungen und andere Entscheidungen in vorgelagerten Verfahren nach § 47, | |
3. | Beschlüsse nach § 10 des Baugesetzbuchs über die Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bebauungsplänen, durch die die Zulässigkeit von bestimmten Vorhaben im Sinne der Anlage 1 begründet werden soll, sowie Beschlüsse nach § 10 des Baugesetzbuchs über Bebauungspläne, die Planfeststellungsbeschlüsse für Vorhaben im Sinne der Anlage 1 ersetzen. |
(7) 1Pläne und Programme im Sinne dieses Gesetzes sind nur solche bundesrechtlich oder durch Rechtsakte der Europäischen Union vorgesehenen Pläne und Programme, die
2Ausgenommen sind Pläne und Programme, die ausschließlich Zwecken der Verteidigung oder der Bewältigung von Katastrophenfällen dienen, sowie Finanz- und Haushaltspläne und -programme.
(8) Öffentlichkeit im Sinne dieses Gesetzes sind einzelne oder mehrere natürliche oder juristische Personen sowie deren Vereinigungen.
(9) Betroffene Öffentlichkeit im Sinne dieses Gesetzes ist jede Person, deren Belange durch eine Zulassungsentscheidung oder einen Plan oder ein Programm berührt werden; hierzu gehören auch Vereinigungen, deren satzungsmäßiger Aufgabenbereich durch eine Zulassungsentscheidung oder einen Plan oder ein Programm berührt wird, darunter auch Vereinigungen zur Förderung des Umweltschutzes.
(10) Umweltprüfungen im Sinne dieses Gesetzes sind Umweltverträglichkeitsprüfungen und Strategische Umweltprüfungen.
(11) Einwirkungsbereich im Sinne dieses Gesetzes ist das geographische Gebiet, in dem Umweltauswirkungen auftreten, die für die Zulassung eines Vorhabens relevant sind.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Raumordnungsgesetzes und anderer Vorschriften vom 22.03.2023
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
28.09.2023 | Gesetz zur Änderung des Raumordnungsgesetzes und anderer Vorschriften | 22.03.2023 | |
29.11.2017 | Gesetz zur Modernisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung | 20.07.2017 | |
29.07.2017 | Gesetz zur Modernisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung | 20.07.2017 | |
01.08.2013 | Gesetz zur Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und anderer umweltrechtlicher Vorschriften | 21.01.2013 | |
30.06.2009 | Gesetz zur Neufassung des Raumordnungsgesetzes und zur Änderung anderer Vorschriften | 22.12.2008 | |
15.12.2006 | Gesetz über die Öffentlichkeitsbeteiligung in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG (Öffentlichkeitsbeteiligungsgesetz) | 09.12.2006 |
Rechtsprechung zu § 2 UVPG
511 Entscheidungen zu § 2 UVPG in unserer Datenbank:
- OVG Berlin-Brandenburg, 30.11.2023 - 11 A 1.23
Klimaklage des Bundes für Umwelt und Naturschutz e.V. (BUND)
- BVerwG, 25.01.2024 - 7 VR 1.24
Kein Baustopp für Fertigstellung der Ostsee-Anbindungs-Leitung für LNG
- BVerwG, 25.01.2024 - 7 VR 2.24
Kein Baustopp für Fertigstellung der Ostsee-Anbindungs-Leitung für LNG
- OVG Bremen, 28.09.2023 - 1 D 72/22
Drittanfechtung; Flächennutzungsplan; Nachbarklage; Privilegierung; Rotor-In; ...
- BVerwG, 28.09.2023 - 4 C 6.21
Umweltvereinigung kann gegen die Zulassung einer Abweichung von den Zielen eines ...
Zum selben Verfahren:
- VGH Hessen, 31.05.2021 - 4 A 610/19
Unzulässigkeit der Klage eines Umweltverbandes gegen eine ...
- VGH Hessen, 31.05.2021 - 4 A 610/19
- OVG Schleswig-Holstein, 13.12.2023 - 4 KS 2/22
Plan für die Elektrifizierung der AKN-Strecke nach Kaltenkirchen bestätigt
- VGH Baden-Württemberg, 20.12.2023 - 14 S 218/23
I. gegen Land Baden-Württemberg wegen erteilter immissionsschutzrechtlicher ...
- VGH Baden-Württemberg, 20.12.2023 - 14 S 219/23
Windenergieanlage; Änderungsgenehmigung; Maßgeblicher Zeitpunkt; Anstoßfunktion; ...
- VGH Baden-Württemberg, 15.11.2023 - 6 S 1667/22
Klage einer Kommune gegen einen Planfeststellungsbeschluss über Veränderungen an ...
Das UVP-Gesetz wurde zum 29.07.2017 grundlegend überarbeitet. Die bisherige Rechtsprechung finden Sie unter der alten Fassung.
Querverweise
Auf § 2 UVPG verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
- Strategische Umweltprüfung
- Besondere Verfahrensvorschriften für bestimmte Umweltprüfungen
- § 50 (Bauleitpläne)
- Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
- Sicherheit und Zuverlässigkeit der Energieversorgung
- § 49c (Beschleunigte Umsetzung von Schutz- und Sicherungsmaßnahmen)
- Raumordnungsgesetz (ROG)
- Raumordnung in den Ländern
- § 15 (Raumverträglichkeitsprüfung)
- Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)
- Planungsverantwortung
- Zulassung von Anlagen, in denen Abfälle entsorgt werden
- § 35 (Planfeststellung und Genehmigung)
- Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG)
- Planungsverantwortung
- Zulassung von Abfallbeseitigungsanlagen
- § 31 (Planfeststellung und Genehmigung)