Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
Teil 2 - Umweltverträglichkeitsprüfung (§§ 4 - 32) |
Abschnitt 2 - Verfahrensschritte der Umweltverträglichkeitsprüfung (§§ 15 - 28) |
(1) 1Für die Zugänglichmachung des Inhalts der Bekanntmachung nach § 19 Absatz 1 und der nach § 19 Absatz 2 auszulegenden Unterlagen im Internet richten Bund und Länder zentrale Internetportale ein. 2Die Zugänglichmachung erfolgt im zentralen Internetportal des Bundes, wenn die Zulassungsbehörde eine Bundesbehörde ist. 3Für den Aufbau und Betrieb des zentralen Internetportals des Bundes ist das Umweltbundesamt zuständig.
(2) Die zuständige Behörde macht den Inhalt der Bekanntmachung nach § 19 Absatz 1 und die in § 19 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Unterlagen über das einschlägige zentrale Internetportal zugänglich.
(3) Der Inhalt der zentralen Internetportale kann auch für die Zwecke der Berichterstattung nach § 73 verwendet werden.
(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Folgendes zu regeln:
1. | die Art und Weise der Zugänglichmachung nach den Absätzen 1 und 2 sowie | |
2. | die Dauer der Speicherung der Unterlagen. |
(5) Alle in das zentrale Internetportal einzustellenden Unterlagen sind elektronisch vorzulegen.
Fassung aufgrund des Fünften Gesetzes zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften sowie zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuchs vom 04.12.2023
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.01.2024 | Fünftes Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften sowie zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuchs | 04.12.2023 | |
29.07.2017 | Gesetz zur Modernisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung | 20.07.2017 |
Rechtsprechung zu § 20 UVPG
3 Entscheidungen zu § 20 UVPG in unserer Datenbank:
- OVG Nordrhein-Westfalen, 31.08.2020 - 20 A 1923/11
Vorhaben, Rohrfernleitungsanlage, Transport, Kohlenmonoxid, UVPG, Klageänderung, ...
- BVerwG, 05.07.2022 - 4 A 13.20
Klage gegen die Uckermarkleitung erfolglos
- VGH Bayern, 23.05.2019 - 22 B 17.1299
Rechtmäßige Enteignung für die Errichtung und den Betrieb einer Ethylen-Pipeline
Das UVP-Gesetz wurde zum 29.07.2017 grundlegend überarbeitet. Die bisherige Rechtsprechung finden Sie unter der alten Fassung.
Querverweise
Auf § 20 UVPG verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
- Umweltverträglichkeitsprüfung
- Verfahrensschritte der Umweltverträglichkeitsprüfung
- § 27 (Bekanntmachung der Entscheidung und Auslegung des Bescheids)
- Umweltinformationsgesetz (UIG)
- § 10 (Unterrichtung der Öffentlichkeit)
- Wasserhaushaltsgesetz
- Gemeinsame Bestimmungen für die Gewässer
- § 19a (Genehmigung von Rohrleitungsanlagen zum Befördern wassergefährdender Stoffe)
- Bundesfernstraßengesetz (FStrG)
- § 17g (Veröffentlichung im Internet)