Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
Teil 3 - Strategische Umweltprüfung (§§ 33 - 46) |
Abschnitt 1 - Voraussetzungen für eine Strategische Umweltprüfung (§§ 33 - 37) |
(1) Eine Strategische Umweltprüfung ist durchzuführen bei Plänen und Programmen, die
1. | in der Anlage 5 Nr. 1 aufgeführt sind oder | |
2. | in der Anlage 5 Nr. 2 aufgeführt sind und für Entscheidungen über die Zulässigkeit von in der Anlage 1 aufgeführten Vorhaben oder von Vorhaben, die nach Landesrecht einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder Vorprüfung des Einzelfalls bedürfen, einen Rahmen setzen. |
(2) 1Bei nicht unter Absatz 1 fallenden Plänen und Programmen ist eine Strategische Umweltprüfung nur dann durchzuführen, wenn sie für die Entscheidung über die Zulässigkeit von in der Anlage 1 aufgeführten oder anderen Vorhaben einen Rahmen setzen und nach einer Vorprüfung im Einzelfall im Sinne von Absatz 4 voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben. 2§ 34 Abs. 4 und § 35 Abs. 6 des Baugesetzbuchs bleiben unberührt.
(3) Pläne und Programme setzen einen Rahmen für die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben, wenn sie Festlegungen mit Bedeutung für spätere Zulassungsentscheidungen, insbesondere zum Bedarf, zur Größe, zum Standort, zur Beschaffenheit, zu Betriebsbedingungen von Vorhaben oder zur Inanspruchnahme von Ressourcen, enthalten.
(4) 1Hängt die Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung von einer Vorprüfung des Einzelfalls ab, hat die zuständige Behörde aufgrund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 6 aufgeführten Kriterien einzuschätzen, ob der Plan oder das Programm voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen hat, die im weiteren Aufstellungsverfahren nach § 43 Abs. 2 zu berücksichtigen wären. 2Bei der Vorprüfung nach Satz 1 ist zu berücksichtigen, inwieweit Umweltauswirkungen durch Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen offensichtlich ausgeschlossen werden. 3Die in § 41 genannten Behörden sind bei der Vorprüfung nach Satz 1 zu beteiligen. 4Die Durchführung und das Ergebnis der Vorprüfung sind zu dokumentieren.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung vom 20.07.2017
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
29.07.2017 | Gesetz zur Modernisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung | 20.07.2017 | |
15.12.2006 | Gesetz über die Öffentlichkeitsbeteiligung in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG (Öffentlichkeitsbeteiligungsgesetz) | 09.12.2006 |
Rechtsprechung zu § 35 UVPG
37 Entscheidungen zu § 35 UVPG in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 10.11.2022 - 10 S 3542/21
Klagebefugnis eines anerkannten Umweltverbandes; erstrebtes integriertes Energie- ...
- OVG Niedersachsen, 21.11.2023 - 7 KS 8/21
Bewirtschaftungsplan; Bewirtschaftungszeitraum; Fristverlängerung ...
- OVG Berlin-Brandenburg, 30.11.2023 - 11 A 1.23
Klage eines anerkannten Naturschutzverbandes gegen das Unterlassen eines ...
- BVerwG, 22.06.2023 - 10 C 4.23
Verbandsklage gegen Verbindlichkeitserklärung eines Altlasten-Sanierungsplans ...
Zum selben Verfahren:
- VGH Baden-Württemberg, 14.07.2021 - 10 S 141/20
Klagebefugnis von Umweltverband bei Verbindlichkeitserklärung eines ...
- VGH Baden-Württemberg, 14.07.2021 - 10 S 141/20
- OVG Niedersachsen, 04.07.2023 - 4 KN 204/20
Vorlage zur Vorabentscheidung an den EuGH zur Klärung der Frage, ob bestimmte ...
- OVG Sachsen-Anhalt, 29.09.2022 - 3 L 179/19
Wasserverkehrsrecht: Einsatz einer schwimmenden Konstruktion auf einem ...
- OVG Rheinland-Pfalz, 27.05.2020 - 8 C 11400/18
Bebauungsplan "Silbersee - Teilbereich Scharrau/Badestrand" der Gemeinde ...
- OVG Sachsen, 08.09.2020 - 4 B 28/20
Naturschutzgebiet; Vogelschutzgebiet; strategische Umweltprüfung; ...
- OVG Sachsen, 09.06.2020 - 4 B 126/19
Vorprüfung; Verträglichkeit; Naturschutzvereinigung; Mitwirkungsrecht; ...
Das UVP-Gesetz wurde zum 29.07.2017 grundlegend überarbeitet. Die bisherige Rechtsprechung finden Sie unter der alten Fassung.
Querverweise
Auf § 35 UVPG verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
- Allgemeine Vorschriften für die Umweltprüfungen
- § 1 (Anwendungsbereich)
- Strategische Umweltprüfung
- Voraussetzungen für eine Strategische Umweltprüfung
- Verfahrensschritte der Strategischen Umweltprüfung
- § 46 (Verbundene Prüfverfahren)
- Anlagen
- Anlage 5 (Liste "SUP-pflichtiger Pläne und Programme")
- Raumordnungsgesetz (ROG)
- Anlagen
- Anlage 2 (zu § 8 Abs. 2)
- Baugesetzbuch (BauGB)
- Anlagen
- Anlage 2 (zu § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2)