Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
| Kapitel 2 - Rechtsfolgen (§§ 8 - 11) |
(1) Die Ansprüche aus den §§ 8, 9 und 12 Abs. 1 Satz 2 verjähren in sechs Monaten.
(2) Die Verjährungsfrist beginnt, wenn
| 1. | der Anspruch entstanden ist und | |
| 2. | der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. |
(3) Schadensersatzansprüche verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung, spätestens in 30 Jahren von der den Schaden auslösenden Handlung an.
(4) Andere Ansprüche verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in drei Jahren von der Entstehung an.
Rechtsprechung zu § 11 UWG
132 Entscheidungen zu § 11 UWG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 10.02.2011 - I ZR 136/09
Flughafen Frankfurt-Hahn
- BGH, 14.05.2009 - I ZR 82/07
Mecklenburger Obstbrände
- LG Wiesbaden, 25.02.2009 - 11 O 40/08
Feststellungsklage bei wettbewerbsrechtlicher Verjährung unzulässig - Die ...
- LG Berlin, 06.03.2012 - 16 O 551/10
Facebook Freundefinder unzulässig
- OLG Hamburg, 15.04.2010 - 5 U 106/08
Wettbewerbsrecht: Unterlassung des Inverkehrbringens eines parallelimportierten ...
- LG Hamburg, 23.12.2008 - 312 O 362/08
Speicherung einer Einwilligung zu Telefonwerbung
- OLG Naumburg, 05.08.2005 - 10 U 5/05
Keine zeitnahe Kenntnis von Wettbewerbsverstößen eines Mitbewerbers durch ...
- OLG Düsseldorf, 28.01.2010 - 2 U 129/08
Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für Ansprüche aus der ...
- OLG Düsseldorf, 28.01.2010 - 2 U 127/08
Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für Ansprüche aus der ...
- OLG Düsseldorf, 28.01.2010 - 2 U 126/08
Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für Ansprüche aus der ...
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Literatur im Internet zu § 11 UWG
- Das (neue) "Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)"
von Claus Moritz Trube (Aufsatz)
JurPC Web-Dok. 228/2004, Abs. 1 - 107
jurpc - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)
- Rechtsschutz und behördliches Verfahren
- § 58 (Verbraucherschutz)
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