Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
Kapitel 3 - Verfahrensvorschriften (§§ 12 - 15a) |
(1) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden.
(2) 1Ist auf Grund dieses Gesetzes Klage auf Unterlassung erhoben worden, so kann das Gericht der obsiegenden Partei die Befugnis zusprechen, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse dartut. 2Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. 3Die Befugnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft Gebrauch gemacht worden ist. 4Der Ausspruch nach Satz 1 ist nicht vorläufig vollstreckbar.
(3) 1Macht eine Partei in Rechtsstreitigkeiten, in denen durch Klage ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, glaubhaft, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, dass die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts bemisst. 2Die Anordnung hat zur Folge, dass
(4) 1Der Antrag nach Absatz 3 kann vor der Geschäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt werden. 2Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen. 3Danach ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert später durch das Gericht heraufgesetzt wird. 4Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Stärkung des fairen Wettbewerbs vom 26.11.2020
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
02.12.2020 | Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs | 26.11.2020 | |
09.10.2013 | Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken | 01.10.2013 |
befugnis; Streitwertminderung § 13Abmahnung; Unterlassungs-
verpflichtung; Haftung § 13aVertragsstrafe § 14Sachliche und örtliche Zuständigkeit; Verordnungs-
ermächtigung § 15Einigungsstellen § 15aÜberleitungs-
vorschrift zum Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs
Rechtsprechung zu § 12 UWG
5.024 Entscheidungen zu § 12 UWG in unserer Datenbank:
- LG Köln, 21.12.2023 - 14 O 354/23
Außerordentliche Kündigung eines Musikverlagsvertrags - Einstweilige Verfügung
- OLG München, 08.08.2019 - 29 W 940/19
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Zum selben Verfahren:
- OLG Düsseldorf, 23.11.2023 - 15 U 85/22
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Zum selben Verfahren:
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- OLG Stuttgart, 22.02.2018 - 2 U 122/17
- OLG Stuttgart, 03.02.2022 - 2 U 117/20
Privatrente Perspektive - Zulässige Klauseln hinsichtlich Abschlusskosten und ...
Querverweise
Auf § 12 UWG verweisen folgende Vorschriften:
- Urheberrechtsgesetz (UrhG)
- Urheberrecht
- Rechtsverkehr im Urheberrecht
- Nutzungsrechte
- § 36b (Unterlassungsanspruch bei Verstoß gegen gemeinsame Vergütungsregeln)
- Unterlassungsklagengesetz (UKlaG)
- Verfahrensvorschriften
- Allgemeine Vorschriften
- § 5 (Anwendung der Zivilprozessordnung und anderer Vorschriften)
- Gerichtskostengesetz (GKG)
- Wertvorschriften
- Besondere Wertvorschriften
- § 51 (Gewerblicher Rechtsschutz)
- Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)
- Rechtsschutz und behördliches Verfahren
- § 58 (Verbraucherschutz)
Redaktionelle Querverweise zu § 12 UWG:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Gerichte
- Sachliche Zuständigkeit der Gerichte und Wertvorschriften
- § 2 (Bedeutung des Wertes) (zu § 12 IV)
- Gerichtskostengesetz (GKG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 3 (Höhe der Kosten) (zu § 12 IV)
- Gebührenvorschriften
- § 34 (Wertgebühren) (zu § 12 IV)
- Wertvorschriften
- Allgemeine Wertvorschriften
- §§ 39 ff. (Grundsatz) (zu § 12 IV)