Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
| Kapitel 3 - Verfahrensvorschriften (§§ 12 - 15) |
(1) Die zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs Berechtigten sollen den Schuldner vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen. Soweit die Abmahnung berechtigt ist, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden.
(2) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden.
(3) Ist auf Grund dieses Gesetzes Klage auf Unterlassung erhoben worden, so kann das Gericht der obsiegenden Partei die Befugnis zusprechen, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse dartut. Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft Gebrauch gemacht worden ist. Der Ausspruch nach Satz 1 ist nicht vorläufig vollstreckbar.
(4) Bei der Bemessung des Streitwerts für Ansprüche nach § 8 Abs. 1 ist es wertmindernd zu berücksichtigen, wenn die Sache nach Art und Umfang einfach gelagert ist oder wenn die Belastung einer der Parteien mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert angesichts ihrer Vermögens- und Einkommensverhältnisse nicht tragbar erscheint.
Rechtsprechung zu § 12 UWG
2.032 Entscheidungen zu § 12 UWG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 07.10.2009 - I ZR 216/07
Schubladenverfügung
Zum selben Verfahren:
- OLG Köln, 07.12.2007 - 6 U 118/07
Abmahnung bei Schubladenverfügung
- OLG Köln, 07.12.2007 - 6 U 118/07
- OLG Hamburg, 06.12.2006 - 5 U 67/06
Wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch: Weitere Anspruchsverfolgung in ...
- BGH, 19.07.2012 - I ZR 199/10
Unbedenkliche Mehrfachabmahnung
- BGH, 17.03.2011 - I ZR 183/09
Streitwertherabsetzung II
- OLG Stuttgart, 25.02.2009 - 4 U 204/08
Einstweilige Verfügung wegen Urheberrechtsverletzung: Anwendbarkeit der ...
- OLG Hamburg, 15.08.2007 - 5 U 173/06
"Simyo Industries"
- OLG München, 05.10.2006 - 29 U 3143/06
Grabbing ist wettbewerbswidrig
Zum selben Verfahren:
- LG München I, 04.04.2006 - 33 O 15828/05
Grabbing - LG München I betont Sittenwidrigkeit
- LG München I, 04.04.2006 - 33 O 15828/05
Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer

Ausgewählte Stellenangebote:
26.09.2012
Freshfields Bruckhaus Deringer
27.09.2012
Stellenangebote mit Schwerpunkt Informationstechnologierecht
Literatur im Internet zu § 12 UWG
- Das (neue) "Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)"
von Claus Moritz Trube (Aufsatz)
JurPC Web-Dok. 228/2004, Abs. 1 - 107
jurpc - Ansprüche des Abgemahnten bei unberechtigten Wettbewerbs-Abmahnungen
von RA Dr. Bahr (Aufsatz, PDF-Format)
- Abmahnung - Blaues Auge oder Beinbruch? - Die missbräuchliche Verfolgung von Unterlassungsansprüchen von Dr. Cornelius Renner (Aufsatz)
Der Beitrag beschäftigt sich mit den Fällen missbräuchlicher Abmahnungen und deren Folgen. Neben der Darstellung der zahlreichen dazu ergangenen Entscheidungen geht der Beitrag der Frage nach, welche Möglichkeiten es gibt, den Abmahnmissbrauch einzudämmen.
über Humboldt Forum Recht (HFR) - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)
- Rechtsschutz und behördliches Verfahren
- § 58 (Verbraucherschutz)
- Unterlassungsklagengesetz (UKlaG)
- Verfahrensvorschriften
- Allgemeine Vorschriften
- § 5 (Anwendung der Zivilprozessordnung und anderer Vorschriften)
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Gerichte
- Sachliche Zuständigkeit der Gerichte und Wertvorschriften
- § 2 (Bedeutung des Wertes) (zu § 12 IV)
- Gerichtskostengesetz (GKG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 3 (Höhe der Kosten) (zu § 12 IV)
- Gebührenvorschriften
- § 34 (Wertgebühren) (zu § 12 IV)
- Wertvorschriften
- Allgemeine Wertvorschriften
- §§ 39 ff (Grundsatz) (zu § 12 IV)