Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
| Kapitel 3 - Verfahrensvorschriften (§§ 12 - 15) |
(1) Die zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs Berechtigten sollen den Schuldner vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen. Soweit die Abmahnung berechtigt ist, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden.
(2) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden.
(3) Ist auf Grund dieses Gesetzes Klage auf Unterlassung erhoben worden, so kann das Gericht der obsiegenden Partei die Befugnis zusprechen, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse dartut. Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft Gebrauch gemacht worden ist. Der Ausspruch nach Satz 1 ist nicht vorläufig vollstreckbar.
(4) Bei der Bemessung des Streitwerts für Ansprüche nach § 8 Abs. 1 ist es wertmindernd zu berücksichtigen, wenn die Sache nach Art und Umfang einfach gelagert ist oder wenn die Belastung einer der Parteien mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert angesichts ihrer Vermögens- und Einkommensverhältnisse nicht tragbar erscheint.
Rechtsprechung zu § 12 UWG
- 22 Entscheidungen zu § 12 UWG im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 2 Urteilsbesprechungen zu § 12 UWG bei ibr-online
Literatur im Internet zu § 12 UWG
- Das (neue) "Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)"
von Claus Moritz Trube (Aufsatz)
JurPC Web-Dok. 228/2004, Abs. 1 - 107
jurpc - Abmahnungen im Internet und eCommerce
von RA Jörg Dittrich, LL.M. oec. (Praxishinweise, PDF-Format)
Es wird zunächst das Institut der Abmahnung näher erläutert, bevor auf die Entscheidung des BGH zum Thema "Gegenabmahnung" eingegangen wird. - Ansprüche des Abgemahnten bei unberechtigten Wettbewerbs-Abmahnungen
von RA Dr. Bahr (Aufsatz, PDF-Format)
- § 12 UWG wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
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Querverweise
- Unterlassungsklagengesetz (UKlaG)
- Verfahrensvorschriften
- Allgemeine Vorschriften
- § 5 (Anwendung der Zivilprozessordnung und anderer Vorschriften)
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Gerichte
- Sachliche Zuständigkeit der Gerichte und Wertvorschriften
- § 2 (Bedeutung des Wertes) (zu § 12 IV)
- Gerichtskostengesetz (GKG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 3 (Höhe der Kosten) (zu § 12 IV)
- Gebührenvorschriften
- § 34 (Wertgebühren) (zu § 12 IV)
- Wertvorschriften
- Allgemeine Wertvorschriften
- §§ 39 ff (Grundsatz) (zu § 12 IV)
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