Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
| Kapitel 3 - Verfahrensvorschriften (§§ 12 - 15) |
(1) Für alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, mit denen ein Anspruch auf Grund dieses Gesetzes geltend gemacht wird, sind die Landgerichte ausschließlich zuständig. Es gilt § 95 Abs. 1 Nr. 5 des Gerichtsverfassungsgesetzes.
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung für die Bezirke mehrerer Landgerichte eines von ihnen als Gericht für Wettbewerbsstreitsachen zu bestimmen, wenn dies der Rechtspflege in Wettbewerbsstreitsachen, insbesondere der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, dienlich ist. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
Rechtsprechung zu § 13 UWG
Rechtsprechungsübersichten:
- 143 Entscheidungen zu § 13 UWG im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 25 Urteilsbesprechungen zu § 13 UWG bei ibr-online
Literatur im Internet zu § 13 UWG
- Das (neue) "Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)"
von Claus Moritz Trube (Aufsatz)
JurPC Web-Dok. 228/2004, Abs. 1 - 107
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Querverweise
Auf § 13 UWG verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBG)
- Sicherung der Anwendung von Verbraucherschutzvorschriften
- § 22 (Unterlassungsanspruch bei verbraucherschutzgesetzwidrigen Praktiken)
- Schluß- und Übergangsvorschriften
- § 28 (Übergangsvorschrift)
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Landgerichte
- § 71
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