Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
| Kapitel 3 - Verfahrensvorschriften (§§ 12 - 15) |
(1) Für Klagen auf Grund dieses Gesetzes ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seine gewerbliche oder selbständige berufliche Niederlassung oder in Ermangelung einer solchen seinen Wohnsitz hat. Hat der Beklagte auch keinen Wohnsitz, so ist sein inländischer Aufenthaltsort maßgeblich.
(2) Für Klagen auf Grund dieses Gesetzes ist außerdem nur das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist. Satz 1 gilt für Klagen, die von den nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 bis 4 zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs Berechtigten erhoben werden, nur dann, wenn der Beklagte im Inland weder eine gewerbliche oder selbständige berufliche Niederlassung noch einen Wohnsitz hat.
Rechtsprechung zu § 14 UWG
Rechtsprechungsübersichten:
- 4 Entscheidungen zu § 14 UWG im Volltext bei
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Literatur im Internet zu § 14 UWG
- Orts- und Gerichtsdatenbank von "Forschungsgruppe Rechtsinformatik"
Recherchierbare Datenbank mit Adressen und Internetseiten deutscher Gerichte
- Das (neue) "Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)"
von Claus Moritz Trube (Aufsatz)
JurPC Web-Dok. 228/2004, Abs. 1 - 107
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Querverweise
Auf § 14 UWG verweisen folgende Vorschriften:
- Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)
- Rechtsschutz und behördliches Verfahren
- § 58 (Verbraucherschutz)
- Markengesetz (MarkenG)
- Verfahren in Kennzeichenstreitsachen
- § 141 (Gerichtsstand bei Ansprüchen nach diesem Gesetz und dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb)
- Geschmacksmustergesetz (GeschmMG)
- Verfahren in Geschmacksmusterstreitsachen
- § 53 (Gerichtsstand bei Ansprüchen nach diesem Gesetz und dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb)
- Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO)
- Zuständigkeit
- Allgemeine Vorschriften
- Art. 3 (zu § 14 I 2, II 2)
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