Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
| Kapitel 4 - Straf- und Bußgeldvorschriften (§§ 16 - 19) |
(1) Wer in der Absicht, den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen, in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, durch unwahre Angaben irreführend wirbt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wer es im geschäftlichen Verkehr unternimmt, Verbraucher zur Abnahme von Waren, Dienstleistungen oder Rechten durch das Versprechen zu veranlassen, sie würden entweder vom Veranstalter selbst oder von einem Dritten besondere Vorteile erlangen, wenn sie andere zum Abschluss gleichartiger Geschäfte veranlassen, die ihrerseits nach der Art dieser Werbung derartige Vorteile für eine entsprechende Werbung weiterer Abnehmer erlangen sollen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Rechtsprechung zu § 16 UWG
- 29 Entscheidungen zu § 16 UWG im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
Literatur im Internet zu § 16 UWG
- Zur strafbaren Werbung (§ 16 Abs. 1 UWG) in Fällen der Zusendung von Gewinnmitteilungen von Dr. Till Soyka (Aufsatz)
Zugleich Besprechung von BGH, Urteil vom 30. Mai 2008 - 1 StR 166/07 = BGH HRRS 2008 Nr. 591
über www.hrr-strafrecht.de - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Besonderer Teil
- Betrug und Untreue
- § 263 (Betrug)
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