Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
Kapitel 4 - Straf- und Bußgeldvorschriften (§§ 16 - 20) |
(1) Wer in der Absicht, den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen, in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, durch unwahre Angaben irreführend wirbt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wer es im geschäftlichen Verkehr unternimmt, Verbraucher zur Abnahme von Waren, Dienstleistungen oder Rechten durch das Versprechen zu veranlassen, sie würden entweder vom Veranstalter selbst oder von einem Dritten besondere Vorteile erlangen, wenn sie andere zum Abschluss gleichartiger Geschäfte veranlassen, die ihrerseits nach der Art dieser Werbung derartige Vorteile für eine entsprechende Werbung weiterer Abnehmer erlangen sollen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Rechtsprechung zu § 16 UWG
451 Entscheidungen zu § 16 UWG in unserer Datenbank:
- OLG Karlsruhe, 28.02.2024 - 6 U 45/21
Fahrzeugkaufvertrag: (Differenz-)Schadenersatzanspruch aufgrund der ...
- OLG Karlsruhe, 24.01.2024 - 6 U 35/21
- OLG Karlsruhe, 24.01.2024 - 6 U 2/21
- BGH, 24.07.2019 - 1 StR 656/18
Mitteilung über außerhalb der Hauptverhandlung geführte Verständigungsgespräche ...
- AG Reutlingen, 17.07.2014 - 9 Ds 22 Js 23818/12
Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen: Begriff des Eigennutzes
- BGH, 24.02.2011 - 5 StR 514/09
Verurteilungen wegen progressiver Kundenwerbung rechtskräftig
- OLG Karlsruhe, 22.08.2023 - 8 U 86/21
Haftung eines Pkw-Herstellers für ein Dieselfahrzeug mit Thermofenster; ...
- OLG Stuttgart, 28.06.2022 - 24 U 115/22
Schadensersatzforderung aufgrund des Kaufs eines Mercedes-Benz E 220 T CDI mit ...
- OLG Stuttgart, 05.07.2022 - 24 U 314/21
Querverweise
Auf § 16 UWG verweisen folgende Vorschriften:
Redaktionelle Querverweise zu § 16 UWG:
- Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
- Allgemeine Bestimmungen
- § 5 (Irreführende geschäftliche Handlungen)
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Besonderer Teil
- Betrug und Untreue
- § 263 (Betrug)