Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb

   Kapitel 4 - Straf- und Bußgeldvorschriften (§§ 16 - 19)   
§ 18
Verwertung von Vorlagen

(1) Wer die ihm im geschäftlichen Verkehr anvertrauten Vorlagen oder Vorschriften technischer Art, insbesondere Zeichnungen, Modelle, Schablonen, Schnitte, Rezepte, zu Zwecken des Wettbewerbs oder aus Eigennutz unbefugt verwertet oder jemandem mitteilt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.

(4) § 5 Nr. 7 des Strafgesetzbuches gilt entsprechend.

Rechtsprechung zu § 18 UWG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 18 UWG

Querverweise

Auf § 18 UWG verweisen folgende Vorschriften:
    UWG
      Straf- und Bußgeldvorschriften
        § 19 (Verleiten und Erbieten zum Verrat)
Redaktionelle Querverweise zu § 18 UWG:
    Strafgesetzbuch (StGB)
      Allgemeiner Teil
        Strafantrag, Ermächtigung, Strafverlangen
          § 77 (Antragsberechtigte) (zu § 18 III)

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