Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
| Kapitel 4 - Straf- und Bußgeldvorschriften (§§ 16 - 19) |
(1) Wer die ihm im geschäftlichen Verkehr anvertrauten Vorlagen oder Vorschriften technischer Art, insbesondere Zeichnungen, Modelle, Schablonen, Schnitte, Rezepte, zu Zwecken des Wettbewerbs oder aus Eigennutz unbefugt verwertet oder jemandem mitteilt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
(4) § 5 Nr. 7 des Strafgesetzbuches gilt entsprechend.
Rechtsprechung zu § 18 UWG
Rechtsprechungsübersichten:
- 3 Entscheidungen zu § 18 UWG im Volltext bei
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Literatur im Internet zu § 18 UWG
Querverweise
Auf § 18 UWG verweisen folgende Vorschriften:
Redaktionelle Querverweise zu § 18 UWG:
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Allgemeiner Teil
- Strafantrag, Ermächtigung, Strafverlangen
- § 77 (Antragsberechtigte) (zu § 18 III)
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