Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
| Kapitel 5 - Schlussbestimmungen (§§ 20 - 22) |
Die auf § 20 Abs. 8 und 9 beruhenden Teile der dort genannten Verordnungen können auf Grund der einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.
Rechtsprechung zu § 21 UWG
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