Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb

   Kapitel 5 - Schlussbestimmungen (§§ 20 - 22)   
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Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

Die auf § 20 Abs. 8 und 9 beruhenden Teile der dort genannten Verordnungen können auf Grund der einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

Rechtsprechung zu § 21 UWG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 21 UWG

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