Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
| Kapitel 1 - Allgemeine Bestimmungen (§§ 1 - 7) |
(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig, wenn sie geeignet sind, die Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen.
(2) Geschäftliche Handlungen gegenüber Verbrauchern sind jedenfalls dann unzulässig, wenn sie nicht der für den Unternehmer geltenden fachlichen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, die Fähigkeit des Verbrauchers, sich auf Grund von Informationen zu entscheiden, spürbar zu beeinträchtigen und ihn damit zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Dabei ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Auf die Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds einer auf Grund von geistigen oder körperlichen Gebrechen, Alter oder Leichtgläubigkeit besonders schutzbedürftigen und eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern ist abzustellen, wenn für den Unternehmer vorhersehbar ist, dass seine geschäftliche Handlung nur diese Gruppe betrifft.
(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.
Rechtsprechung zu § 3 UWG
6.080 Entscheidungen zu § 3 UWG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 12.11.2009 - I ZR 183/07
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Zum selben Verfahren:
- BVerfG, 14.09.2010 - 1 BvR 1504/10
§ 3 UWG als "Einfallstor" für die Wertungen des Grundgesetzes i.R.e. ...
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- BGH, 05.10.2010 - I ZR 4/06
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Zum selben Verfahren:
- EuGH, 14.01.2010 - C-304/08
Richtlinie 2005/29/EG - Unlautere Geschäftspraktiken - Nationale Regelung, mit ...
- Generalanwalt beim EuGH, 03.09.2009 - C-304/08
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- EuGH, 14.01.2010 - C-304/08
- BGH, 10.02.2011 - I ZR 183/09
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- BGH, 28.06.2007 - I ZR 153/04
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- BGH, 26.02.2009 - I ZR 219/06
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- BGH, 09.09.2010 - I ZR 157/08
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Literatur im Internet zu § 3 UWG
- Tatbestandsmerkmale der neuen Generalklausel § 3 UWG-E von Matthias Pierson (Einführung)
jurpc.de
- Das (neue) "Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)"
von Claus Moritz Trube (Aufsatz)
JurPC Web-Dok. 228/2004, Abs. 1 - 107
jurpc - Anwaltliche Werbung im Internet
von RA Christian Dahns; RA Ulrich Krauter, Berlin (Aufsatz, PDF-Format)
BRAK-Mitteilungen 1/2004, S. 2-5
über www.brak-mitteilungen.de - Werberecht freier Berufe und generische Domainnamen
von RA Roland Karl, Karlsruhe (Aufsatz, PDF-Format)
BRAK-Mitteilungen 1/2004, S. 5-12
über www.brak-mitteilungen.de - Google-Adwords zu den Marken der Konkurrenz - legitime Werbung oder Rechtsverletzung? von Patrizia Kumpf / Mischa Dippelhofer (Aufsatz)
JurPC Web-Dok. 109/2008, Abs. 1 - 32
- Ansprüche gegen Verstöße im Wettbewerbsrecht von RA Harald Brennecke (Überblick)
www.brennecke-partner.de
- Verletzungshandlungen gegen den Wettbewerb - Eine Einführung, Teil 2 von Stefan Thiel, RA
www.brennecke-partner.de
- Die wichtigsten aktuellen Änderungen des UWG im Überblick
von RA Wolfgang Kuntz (Aufsatz)
JurPC Web-Dok. 8/2009
- Onlineshops und Abmahnungen – nicht jede Geschäftsidee ist zulässig! von RA Dipl.-Jur.(univ) Michael Kohberger (Aufsatz)
Der Gesetzgeber hat die "30 Todsünden“ des Wettbewerbsrechts im Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG aufgezählt. Weiterführende Hinweise lassen sich im Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 23.05.2008; BR-Drucks. 345/08 finden
über www.123recht.net - Abmahnung - Blaues Auge oder Beinbruch? - Die missbräuchliche Verfolgung von Unterlassungsansprüchen von Dr. Cornelius Renner (Aufsatz)
Der Beitrag beschäftigt sich mit den Fällen missbräuchlicher Abmahnungen und deren Folgen. Neben der Darstellung der zahlreichen dazu ergangenen Entscheidungen geht der Beitrag der Frage nach, welche Möglichkeiten es gibt, den Abmahnmissbrauch einzudämmen.
über Humboldt Forum Recht (HFR) - § 3 UWG wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
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Querverweise
- UWG
- Allgemeine Bestimmungen
- § 5a (Irreführung durch Unterlassen)
- Kapitel 5
- § 20 (Bußgeldvorschriften)
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsstand
- Handelsfirma
- § 18 II