Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
| Kapitel 1 - Allgemeine Bestimmungen (§§ 1 - 7) |
Unlauter handelt insbesondere, wer
| 1. | geschäftliche Handlungen vornimmt, die geeignet sind, die Entscheidungsfreiheit der Verbraucher oder sonstiger Marktteilnehmer durch Ausübung von Druck, in menschenverachtender Weise oder durch sonstigen unangemessenen unsachlichen Einfluss zu beeinträchtigen; | ||
| 2. | geschäftliche Handlungen vornimmt, die geeignet sind, geistige oder körperliche Gebrechen, das Alter, die geschäftliche Unerfahrenheit, die Leichtgläubigkeit, die Angst oder die Zwangslage von Verbrauchern auszunutzen; | ||
| 3. | den Werbecharakter von geschäftliche Handlungen verschleiert; | ||
| 4. | bei Verkaufsförderungsmaßnahmen wie Preisnachlässen, Zugaben oder Geschenken die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme nicht klar und eindeutig angibt; | ||
| 5. | bei Preisausschreiben oder Gewinnspielen mit Werbecharakter die Teilnahmebedingungen nicht klar und eindeutig angibt; | ||
| 6. | die Teilnahme von Verbrauchern an einem Preisausschreiben oder Gewinnspiel von dem Erwerb einer Ware oder der Inanspruchnahme einer Dienstleistung abhängig macht, es sei denn, das Preisausschreiben oder Gewinnspiel ist naturgemäß mit der Ware oder der Dienstleistung verbunden; | ||
| 7. | die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft; | ||
| 8. | über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden; | ||
| 9. | Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er | ||
| a) | eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt, | ||
| b) | die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder | ||
| c) | die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat; | ||
| 10. | Mitbewerber gezielt behindert; | ||
| 11. | einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. | ||
Rechtsprechung zu § 4 UWG
Rechtsprechungsübersichten:
- 127 Entscheidungen zu § 4 UWG im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 5 Urteilsbesprechungen zu § 4 UWG bei ibr-online
Literatur im Internet zu § 4 UWG
- Das (neue) "Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)"
von Claus Moritz Trube (Aufsatz)
JurPC Web-Dok. 228/2004, Abs. 1 - 107
jurpc - Unlautere Behinderung von Mitbewerbern durch das Abwerben von Kunden von RA Harald Brennecke; RA Kathrin Stipp
www.brennecke-partner.de
- Das Ausnutzen von Unerfahrenheit als Beispiel unlauteren Wettbewerbs von RA Timo Woitaschek (Einführung)
www.brennecke-partner.de
- Die gezielte Behinderung eines Mitbewerbers als Beispiel unlauteren Wettbewerbs von RA Timo Woitaschek
www.brennecke-partner.de
- Schutz vor Nachahmungen und Plagiaten von RA Dr. Olaf Griebenow; wiss. Mit. Daniel Pfeifer
www.brennecke-partner.de
- Wettbewerbsverstöße durch Rechtsbruch von Stefan Keck (Dissertation)
Stand: 2005
- eBay & Recht - Bilanz der Rechtsprechung
von RA Dr. Uwe Schlömer / RA Jörg Dittrich, LL.M. oec. (Köln) (Aufsatz, PDF-Format)
Der Beitrag schafft einen Überblick über die wesentlichen Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem Handel über den Online-Marktplatz eBay, mit denen die Gerichte in den letzten Jahren befasst waren und geht auf aktuelle Streitpunkte ein.
SCHLÖMER & SPERL Rechtsanwälte - § 4 UWG wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
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Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 4 UWG:
- Telemediengesetz (TMG)
- Zulassungsfreiheit und Informationspflichten
- § 6 Nr. 3, 4 (Besondere Informationspflichten bei kommerziellen Kommunikationen) (zu § 4 Nr. 4, 5)
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