Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
| Kapitel 1 - Allgemeine Bestimmungen (§§ 1 - 7) |
(1) Bei der Beurteilung, ob das Verschweigen einer Tatsache irreführend ist, sind insbesondere deren Bedeutung für die geschäftliche Entscheidung nach der Verkehrsauffassung sowie die Eignung des Verschweigens zur Beeinflussung der Entscheidung zu berücksichtigen.
(2) Unlauter handelt, wer die Entscheidungsfähigkeit von Verbrauchern im Sinne des § 3 Abs. 2 dadurch beeinflusst, dass er eine Information vorenthält, die im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände einschließlich der Beschränkungen des Kommunikationsmittels wesentlich ist.
(3) Werden Waren oder Dienstleistungen unter Hinweis auf deren Merkmale und Preis in einer dem verwendeten Kommunikationsmittel angemessenen Weise so angeboten, dass ein durchschnittlicher Verbraucher das Geschäft abschließen kann, gelten folgende Informationen als wesentlich im Sinne des Absatzes 2, sofern sie sich nicht unmittelbar aus den Umständen ergeben:
| 1. | alle wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung in dem dieser und dem verwendeten Kommunikationsmittel angemessenen Umfang; | |
| 2. | die Identität und Anschrift des Unternehmers, gegebenenfalls die Identität und Anschrift des Unternehmers, für den er handelt; | |
| 3. | der Endpreis oder in Fällen, in denen ein solcher Preis auf Grund der Beschaffenheit der Ware oder Dienstleistung nicht im Voraus berechnet werden kann, die Art der Preisberechnung sowie gegebenenfalls alle zusätzlichen Fracht-, Liefer- und Zustellkosten oder in Fällen, in denen diese Kosten nicht im Voraus berechnet werden können, die Tatsache, dass solche zusätzlichen Kosten anfallen können; | |
| 4. | Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen sowie Verfahren zum Umgang mit Beschwerden, soweit sie von Erfordernissen der fachlichen Sorgfalt abweichen, und | |
| 5. | das Bestehen eines Rechts zum Rücktritt oder Widerruf. |
(4) Als wesentlich im Sinne des Absatzes 2 gelten auch Informationen, die dem Verbraucher auf Grund gemeinschaftsrechtlicher Verordnungen oder nach Rechtsvorschriften zur Umsetzung gemeinschaftsrechtlicher Richtlinien für kommerzielle Kommunikation einschließlich Werbung und Marketing nicht vorenthalten werden dürfen.
Rechtsprechung zu § 5a UWG
167 Entscheidungen zu § 5a UWG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Saarbrücken, 06.03.2013 - 1 U 41/12
- BGH, 16.05.2012 - I ZR 74/11
Zweigstellenbriefbogen
- BGH, 09.02.2012 - I ZR 178/10
Call-by-Call
- OLG Hamm, 30.10.2012 - 4 U 61/12
Verbraucherschutz: Firma und Anschrift des Anbieters müssen in einem ...
- OLG Frankfurt, 13.01.2011 - 6 W 177/10
Informationspflichten nach § 5 a UWG bei Werbung mit Testergebnis ...
- OLG Dresden, 24.07.2012 - 14 U 319/12
Zu den Informationspflichten aus § 5a Abs. 2 UWG
- KG, 21.09.2012 - 5 W 204/12
Kein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch bei fehlender Angabe eines ...
- OLG Hamm, 11.08.2011 - 4 W 66/11
Voraussetzungen der Informationspflicht gem. § 5a UWG
- OLG Hamm, 09.02.2012 - 4 U 70/11
Zur Angabe des Grundpreises bei Gleitmitteln in einem Erotikshop
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Literatur im Internet zu § 5a UWG
- Die wichtigsten aktuellen Änderungen des UWG im Überblick
von RA Wolfgang Kuntz (Aufsatz)
JurPC Web-Dok. 8/2009
- Abmahnung - Blaues Auge oder Beinbruch? - Die missbräuchliche Verfolgung von Unterlassungsansprüchen von Dr. Cornelius Renner (Aufsatz)
Der Beitrag beschäftigt sich mit den Fällen missbräuchlicher Abmahnungen und deren Folgen. Neben der Darstellung der zahlreichen dazu ergangenen Entscheidungen geht der Beitrag der Frage nach, welche Möglichkeiten es gibt, den Abmahnmissbrauch einzudämmen.
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Querverweise
- Verordnung über Informationspflichten bei Versicherungsverträgen (VVG-InfoV)
- §§ 1 ff (Informationspflichten bei allen Versicherungszweigen)
- BGB-Informationspflichten-Verordnung (BGB-InfoV)
- Informationspflichten bei Verbraucherverträgen
- §§ 1 ff (Informationspflichten bei Fernabsatzverträgen)
- Versicherungsvertragsgesetz (VVG)
- Allgemeiner Teil
- Vorschriften für alle Versicherungszweige
- Allgemeine Vorschriften
- § 7 (Information des Versicherungsnehmers)