Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
| Kapitel 1 - Allgemeine Bestimmungen (§§ 1 - 7) |
(1) Eine geschäftliche Handlung, durch die ein Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise belästigt wird, ist unzulässig. Dies gilt insbesondere für Werbung, obwohl erkennbar ist, dass der angesprochene Marktteilnehmer diese Werbung nicht wünscht.
(2) Eine unzumutbare Belästigung ist stets anzunehmen
| 1. | bei Werbung unter Verwendung eines in den Nummern 2 und 3 nicht aufgeführten, für den Fernabsatz geeigneten Mittels der kommerziellen Kommunikation, durch die ein Verbraucher hartnäckig angesprochen wird, obwohl er dies erkennbar nicht wünscht; | |
| 2. | bei Werbung mit einem Telefonanruf gegenüber einem Verbraucher ohne dessen Einwilligung oder gegenüber einem sonstigen Marktteilnehmer ohne dessen zumindest mutmaßliche Einwilligung; | |
| 3. | bei Werbung unter Verwendung einer automatischen Anrufmaschine, eines Faxgerätes oder elektronischer Post, ohne dass eine vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten vorliegt, oder | |
| 4. | bei Werbung mit einer Nachricht, bei der die Identität des Absenders, in dessen Auftrag die Nachricht übermittelt wird, verschleiert oder verheimlicht wird oder bei der keine gültige Adresse vorhanden ist, an die der Empfänger eine Aufforderung zur Einstellung solcher Nachrichten richten kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen. |
(3) Abweichend von Absatz 2 Nr. 3 ist eine unzumutbare Belästigung bei einer Werbung unter Verwendung elektronischer Post nicht anzunehmen, wenn
| 1. | ein Unternehmer im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung von dem Kunden dessen elektronische Postadresse erhalten hat, | |
| 2. | der Unternehmer die Adresse zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwendet, | |
| 3. | der Kunde der Verwendung nicht widersprochen hat und | |
| 4. | der Kunde bei Erhebung der Adresse und bei jeder Verwendung klar und deutlich darauf hingewiesen wird, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen. |
Rechtsprechung zu § 7 UWG
Rechtsprechungsübersichten:
- 29 Entscheidungen zu § 7 UWG im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - Urteilsbesprechung zu § 7 UWG bei ibr-online
Literatur im Internet zu § 7 UWG
- Das (neue) "Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)"
von Claus Moritz Trube (Aufsatz)
JurPC Web-Dok. 228/2004, Abs. 1 - 107
jurpc - Das neue Wettbewerbsrecht und die Folgen
von RA Dr. Bahr (Aufsatz, PDF-Format)
Änderungen der Rechtslage für Callcenter - Wettbewerbsrechtliche Grenzen des Einsatzes von Direktmarketing von René Schindler (Seminararbeit)
Stand: Februar 2008
über www.markenlexikon.com - Zulässigkeit von Faxwerbung von RA Stefan Thiel; wiss. Mit. Tobias Bock
www.brennecke-partner.de
- Bericht des Bundesministeriums der Justiz zum Thema unerwünschte Werbeanrufe - „cold calling" - vom 26. Juni 2007
über www.bmj.bund.de - Die wichtigsten aktuellen Änderungen des UWG im Überblick
von RA Wolfgang Kuntz (Aufsatz)
JurPC Web-Dok. 8/2009
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Querverweise
Auf § 7 UWG verweisen folgende Vorschriften:
Redaktionelle Querverweise zu § 7 UWG:
- Unterlassungsklagengesetz (UKlaG)
- Auskunft zur Durchführung von Unterlassungsklagen
- § 13a (Auskunftsanspruch sonstiger Betroffener)
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