Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
Kapitel 1 - Allgemeine Bestimmungen (§§ 1 - 7a) |
(1) Wer mit einem Telefonanruf gegenüber einem Verbraucher wirbt, hat dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung in die Telefonwerbung zum Zeitpunkt der Erteilung in angemessener Form zu dokumentieren und gemäß Absatz 2 Satz 1 aufzubewahren.
(2) 1Die werbenden Unternehmen müssen den Nachweis nach Absatz 1 ab Erteilung der Einwilligung sowie nach jeder Verwendung der Einwilligung fünf Jahre aufbewahren. 2Die werbenden Unternehmen haben der nach § 20 Absatz 3 zuständigen Verwaltungsbehörde den Nachweis nach Absatz 1 auf Verlangen unverzüglich vorzulegen.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz für faire Verbraucherverträge vom 10.08.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.10.2021 | Gesetz für faire Verbraucherverträge | 10.08.2021 |
Rechtsprechung zu § 7a UWG
3 Entscheidungen zu § 7a UWG in unserer Datenbank:
- AG Lörrach, 05.02.2024 - 3 C 661/23
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- OLG Jena, 21.02.2018 - 2 U 188/17
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- OLG Nürnberg, 24.10.2023 - 3 U 965/23
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Querverweise
Auf § 7a UWG verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
- Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 20 (Bußgeldvorschriften)