Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
| Kapitel 2 - Rechtsfolgen (§§ 8 - 11) |
(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.
(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.
(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:
| 1. | jedem Mitbewerber; | |
| 2. | rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, soweit sie insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sind, ihre satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen und soweit die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt; | |
| 3. | qualifizierten Einrichtungen, die nachweisen, dass sie in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes oder in dem Verzeichnis der Kommission der Europäischen Gemeinschaften nach Artikel 4 der Richtlinie 98/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. EG Nr. L 166 S. 51) eingetragen sind; | |
| 4. | den Industrie- und Handelskammern oder den Handwerkskammern. |
(4) Die Geltendmachung der in Absatz 1 bezeichneten Ansprüche ist unzulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist, insbesondere wenn sie vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen.
(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Abs. 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle des Anspruchs gemäß § 1 oder § 2 des Unterlassungsklagengesetzes die Unterlassungsansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4a des Unterlassungsklagengesetzes vor.
Rechtsprechung zu § 8 UWG
3.272 Entscheidungen zu § 8 UWG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 15.12.2011 - I ZR 174/10
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Zum selben Verfahren:
- OLG Hamm, 17.08.2010 - 4 U 62/10
Rechtsmissbräuchlichkeit der Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen
- OLG Hamm, 17.08.2010 - 4 U 62/10
- BGH, 31.05.2012 - I ZR 45/11
Missbräuchliche Vertragsstrafe
Zum selben Verfahren:
- BGH, 19.05.2010 - I ZR 140/08
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- BGH, 22.04.2009 - I ZR 14/07
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- OLG Hamburg, 20.12.2006 - 5 U 209/06
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- OLG Frankfurt, 05.12.2008 - 6 W 157/08
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Literatur im Internet zu § 8 UWG
- Das (neue) "Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)"
von Claus Moritz Trube (Aufsatz)
JurPC Web-Dok. 228/2004, Abs. 1 - 107
jurpc - Rechtsmissbräuchliche Abmahnungen im Wettbewerbsrecht (§ 13 Abs. 5 UWG) von RA Ralf Hackbarth, München (Aufsatz)
Erläuterung von § 13 Abs. 5 UWG a.F. (jetzt § 8 Abs. 4 UWG)
über www.olg-report.de - Abmahnung & einstweilige Verfügung - Abschlusserklärung nicht vergessen! von RA Stefan Thiel
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Der Beitrag beschäftigt sich mit den Fällen missbräuchlicher Abmahnungen und deren Folgen. Neben der Darstellung der zahlreichen dazu ergangenen Entscheidungen geht der Beitrag der Frage nach, welche Möglichkeiten es gibt, den Abmahnmissbrauch einzudämmen.
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Querverweise
- EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetz (VSchDG)
- Durchsetzung der Gesetze zum Schutz der Verbraucherinteressen
- § 7 (Beauftragung Dritter)
- Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)
- Rechtsschutz und behördliches Verfahren
- § 58 (Verbraucherschutz)
- Unterlassungsklageverordnung (UKlaV)
- § 1 (Wettbewerbsverbände)
- Markengesetz (MarkenG)
- Verfahren in Markenangelegenheiten
- Verzicht, Verfall und Nichtigkeit; Löschungsverfahren
- § 55 (Löschungsverfahren vor den ordentlichen Gerichten)
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Besonderer Teil
- Straftaten gegen den Wettbewerb
- § 301 (Strafantrag)
- Unterlassungsklagengesetz (UKlaG)
- Ansprüche bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen
- § 2 (Unterlassungsanspruch bei verbraucherschutzgesetzwidrigen Praktiken)