Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
Kapitel 2 - Rechtsfolgen (§§ 8 - 11) |
(1) Das Bundesamt für Justiz führt eine Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände und veröffentlicht sie in der jeweils aktuellen Fassung auf seiner Internetseite.
(2) Ein rechtsfähiger Verband, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben es gehört, gewerbliche oder selbstständige berufliche Interessen zu verfolgen und zu fördern sowie zu Fragen des lauteren Wettbewerbs zu beraten und zu informieren, wird auf seinen Antrag in die Liste eingetragen, wenn
(3) 1Die Vorschriften für qualifizierte Verbraucherverbände in § 4 Absatz 3 und 4 und in den §§ 4a bis 4c und 4f des Unterlassungsklagengesetzes sind auf die qualifizierten Wirtschaftsverbände entsprechend anzuwenden. 2Ergänzend zu den Berichtspflichten der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 4b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Unterlassungsklagengesetzes sind auch die Anzahl der gestellten Anträge auf Erlass von einstweiligen Verfügungen und die Anzahl der erhobenen Klagen zur Durchsetzung der in dieser Vorschrift genannten Ansprüche anzugeben.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2020/1828 über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/22/EG sowie zur Änderung des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes (Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz) vom 08.10.2023
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
13.10.2023 | Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2020/1828 über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/22/EG sowie zur Änderung des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes (Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz) | 08.10.2023 | |
02.12.2020 | Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs | 26.11.2020 |
Rechtsprechung zu § 8b UWG
118 Entscheidungen zu § 8b UWG in unserer Datenbank:
- BGH, 21.12.2023 - I ZB 42/23
Ordnungsmittelverfahren ist mit eigenem Rechtsmittelzug ausgestattet!
Zum selben Verfahren:
- OLG Hamm, 15.05.2023 - 4 W 32/22
Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung eines Wirtschaftsverbandes im Sinne von § ...
- OLG Hamm, 15.05.2023 - 4 W 32/22
- BGH, 23.01.2024 - I ZR 147/22
Eindrehpapier
- OLG Bremen, 24.01.2024 - 2 U 60/23
LGA geprüft - Zu den Anforderungen an die Werbung mit einem Prüfzeichen oder mit ...
- OLG Hamm, 30.05.2023 - 4 U 78/22
Abmahnung; Vertragsstrafe; Rechtsmissbrauch; außerordentliche Kündigung; ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 23.09.2021 - 4 A 1073/20
Grundsatzentscheidung zur Verbandsklagebefugnis von Mietervereinen
- OLG Hamm, 18.01.2024 - 4 U 136/23
Ladenöffnungsgesetz (LÖG NRW), Randsortiment
Zum selben Verfahren:
- LG Berlin, 10.11.2023 - 15 O 8/23
- OLG Brandenburg, 23.01.2024 - 6 W 124/23
Gebührenstreitwert einer Unterlassungsklage?
Querverweise
Auf § 8b UWG verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
- Rechtsfolgen
- § 8 (Beseitigung und Unterlassung)
- Unterlassungsklagengesetz (UKlaG)
- Anspruchsberechtigte Stellen
- § 3 (Anspruchsberechtigte Stellen)
- Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)
- Rechtsschutz und behördliches Verfahren
- § 58 (Verbraucherschutz)