Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb

   Kapitel 2 - Rechtsfolgen (§§ 8 - 11)   
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Schadensersatz

Wer dem § 3 vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt, ist den Mitbewerbern zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Gegen verantwortliche Personen von periodischen Druckschriften kann der Anspruch auf Schadensersatz nur bei einer vorsätzlichen Zuwiderhandlung geltend gemacht werden.

Rechtsprechung zu § 9 UWG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 9 UWG

Querverweise

Auf § 9 UWG verweisen folgende Vorschriften:
    UWG
      Rechtsfolgen
        § 11 (Verjährung)
Redaktionelle Querverweise zu § 9 UWG:

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