Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
| Kapitel 2 - Rechtsfolgen (§§ 8 - 11) |
Wer vorsätzlich oder fahrlässig eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, ist den Mitbewerbern zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Gegen verantwortliche Personen von periodischen Druckschriften kann der Anspruch auf Schadensersatz nur bei einer vorsätzlichen Zuwiderhandlung geltend gemacht werden.
Rechtsprechung zu § 9 UWG
289 Entscheidungen zu § 9 UWG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 10.12.2009 - I ZR 189/07
Golly Telly
Zum selben Verfahren:
- BGH, 11.05.2010 - I ZR 189/07
Verfahrensrecht - Urteilskorrektur
- OLG Hamburg, 11.10.2007 - 3 U 127/06
Auslegung der Formulierung "Herstellung im Rahmen des üblichen Apothekenbetriebs" ...
- BGH, 11.05.2010 - I ZR 189/07
- LG Bielefeld, 26.05.2009 - 17 O 59/09
Erstattung von Abmahnkosten bei bereits erfolgter Drittunterwerfung? - Die ...
- ArbG Düsseldorf, 09.06.2008 - 3 (8) Ca 336/06
- LAG Düsseldorf, 23.02.2010 - 17 Sa 1133/08
Wettbewerbswidrige Abwerbung von Beschäftigten durch Konkurrentin; unbegründete ...
- LG Berlin, 11.12.2009 - 96 O 113/09
Im Wettbewerbsrecht gibt es Schadensersatz nur bei Nachweis eines “kausalen ...
- BGH, 12.08.2004 - I ZR 98/02
Verwarnung aus Kennzeichenrecht
Zum selben Verfahren:
- BGH, 15.07.2005 - GSZ 1/04
Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung
- BGH, 15.07.2005 - GSZ 1/04
Zum selben Verfahren:
Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer

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Literatur im Internet zu § 9 UWG
- Das (neue) "Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)"
von Claus Moritz Trube (Aufsatz)
JurPC Web-Dok. 228/2004, Abs. 1 - 107
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Querverweise
- Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)
- Rechtsschutz und behördliches Verfahren
- § 58 (Verbraucherschutz)
- Landespressegesetz (LPresseG)
- §§ 1 ff (Freiheit der Presse) (zu § 9 S. 2)
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