Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb

   Kapitel 2 - Rechtsfolgen (§§ 8 - 11)   

§ 9
Schadensersatz

Wer vorsätzlich oder fahrlässig eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, ist den Mitbewerbern zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Gegen verantwortliche Personen von periodischen Druckschriften kann der Anspruch auf Schadensersatz nur bei einer vorsätzlichen Zuwiderhandlung geltend gemacht werden.

Rechtsprechung zu § 9 UWG

346 Entscheidungen zu § 9 UWG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

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Literatur im Internet zu § 9 UWG

Querverweise

Auf § 9 UWG verweisen folgende Vorschriften:
    UWG
      Rechtsfolgen
        § 11 (Verjährung)
Redaktionelle Querverweise zu § 9 UWG:
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