Umwandlungsgesetz
| Zweites Buch - Verschmelzung (§§ 2 - 122l) |
| Erster Teil - Allgemeine Vorschriften (§§ 2 - 38) |
| Zweiter Abschnitt - Verschmelzung durch Aufnahme (§§ 4 - 35) |
(1) Die Verschmelzungsprüfer werden auf Antrag des Vertretungsorgans vom Gericht ausgewählt und bestellt. Sie können auf gemeinsamen Antrag der Vertretungsorgane für mehrere oder alle beteiligten Rechtsträger gemeinsam bestellt werden. Für den Ersatz von Auslagen und für die Vergütung der vom Gericht bestellten Prüfer gilt § 318 Abs. 5 des Handelsgesetzbuchs.
(2) Zuständig ist jedes Landgericht, in dessen Bezirk ein übertragender Rechtsträger seinen Sitz hat. Ist bei dem Landgericht eine Kammer für Handelssachen gebildet, so entscheidet deren Vorsitzender an Stelle der Zivilkammer.
(3) Auf das Verfahren ist das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist.
(4) Gegen die Entscheidung findet die Beschwerde statt. Sie kann nur durch Einreichung einer von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Beschwerdeschrift eingelegt werden.
(7) Die Landesregierung kann die Entscheidung über die Beschwerde durch Rechtsverordnung für die Bezirke mehrerer Oberlandesgerichte einem der Oberlandesgerichte oder dem Obersten Landesgericht übertragen, wenn dies der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dient. Die Landesregierung kann die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltung übertragen.
Rechtsprechung zu § 10 UmwG
- Entscheidung zu § 10 UmwG im Volltext bei

Literatur im Internet zu § 10 UmwG
Querverweise
- UmwG
- Verschmelzung
- Allgemeine Vorschriften
- Verschmelzung durch Aufnahme
- § 30 (Inhalt des Anspruchs auf Barabfindung und Prüfung der Barabfindung)
- Besondere Vorschriften
- Verschmelzung unter Beteiligung von Personengesellschaften
- Verschmelzung unter Beteiligung von Personenhandelsgesellschaften
- § 44 (Prüfung der Verschmelzung)
- Verschmelzung unter Beteiligung von Gesellschaften mit beschränkter Haftung
- Verschmelzung durch Aufnahme
- § 48 (Prüfung der Verschmelzung)
- Verschmelzung unter Beteiligung von Aktiengesellschaften
- Verschmelzung durch Aufnahme
- § 60 (Prüfung der Verschmelzung; Bestellung der Verschmelzungsprüfer)
- Verschmelzung unter Beteiligung eingetragener Genossenschaften
- Verschmelzung durch Aufnahme
- § 81 (Gutachten des Prüfungsverbandes)
- Verschmelzung unter Beteiligung rechtsfähiger Vereine
- § 100 (Prüfung der Verschmelzung)
- Grenzüberschreitende Verschmelzung von Kapitalgesellschaften
- § 122f (Verschmelzungsprüfung)
- Spaltung
- Allgemeine Vorschriften
- Möglichkeit der Spaltung
- § 125 (Anzuwendende Vorschriften)
- Aktiengesetz (AktG)
- Verbundene Unternehmen
- Unternehmensverträge
- Abschluß, Änderung und Beendigung von Unternehmensverträgen
- § 293c (Bestellung der Vertragsprüfer)
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Landgerichte
- § 71
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