Umwandlungsgesetz

   Zweites Buch - Verschmelzung (§§ 2 - 122l)   
   Zweiter Teil - Besondere Vorschriften (§§ 39 - 122l)   
   Sechster Abschnitt - Verschmelzung unter Beteiligung rechtsfähiger Vereine (§§ 99 - 104a)   

§ 100
Prüfung der Verschmelzung

Der Verschmelzungsvertrag oder sein Entwurf ist für einen wirtschaftlichen Verein nach den §§ 9 bis 12 zu prüfen. Bei einem eingetragenen Verein ist diese Prüfung nur erforderlich, wenn mindestens zehn vom Hundert der Mitglieder sie schriftlich verlangen.

Rechtsprechung zu § 100 UmwG

Entscheidung zu § 100 UmwG in unserer Datenbank:

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Literatur im Internet zu § 100 UmwG

Querverweise

Auf § 100 UmwG verweisen folgende Vorschriften:
    UmwG
      Verschmelzung
        Besondere Vorschriften
          Verschmelzung unter Beteiligung rechtsfähiger Vereine
            § 101 (Vorbereitung der Mitgliederversammlung)
            § 102 (Durchführung der Mitgliederversammlung)
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