Umwandlungsgesetz

   Zweites Buch - Verschmelzung (§§ 2 - 122l)   
   Zweiter Teil - Besondere Vorschriften (§§ 39 - 122l)   
   Sechster Abschnitt - Verschmelzung unter Beteiligung rechtsfähiger Vereine (§§ 99 - 104a)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 102
Durchführung der Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung sind die in § 63 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 bezeichneten Unterlagen sowie ein nach § 100 erforderlicher Prüfungsbericht auszulegen. § 64 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.

Literatur im Internet zu § 102 UmwG

Querverweise

Auf § 102 UmwG verweisen folgende Vorschriften:
    UmwG
      Verschmelzung
        Besondere Vorschriften
          Verschmelzung genossenschaftlicher Prüfungsverbände
            § 106 (Vorbereitung, Durchführung und Beschluß der Mitgliederversammlung)

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