Umwandlungsgesetz

   Zweites Buch - Verschmelzung (§§ 2 - 122l)   
   Zweiter Teil - Besondere Vorschriften (§§ 39 - 122l)   
   Sechster Abschnitt - Verschmelzung unter Beteiligung rechtsfähiger Vereine (§§ 99 - 104a)   

§ 103
Beschluß der Mitgliederversammlung

Der Verschmelzungsbeschluß der Mitgliederversammlung bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. Die Satzung kann eine größere Mehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen.

Rechtsprechung zu § 103 UmwG

2 Entscheidungen zu § 103 UmwG in unserer Datenbank:

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Literatur im Internet zu § 103 UmwG

Querverweise

Auf § 103 UmwG verweisen folgende Vorschriften:
    UmwG
      Verschmelzung
        Besondere Vorschriften
          Verschmelzung genossenschaftlicher Prüfungsverbände
            § 106 (Vorbereitung, Durchführung und Beschluß der Mitgliederversammlung)
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