Umwandlungsgesetz

   Zweites Buch - Verschmelzung (§§ 2 - 122l)   
   Zweiter Teil - Besondere Vorschriften (§§ 39 - 122l)   
   Siebenter Abschnitt - Verschmelzung genossenschaftlicher Prüfungsverbände (§§ 105 - 108)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 106
Vorbereitung, Durchführung und Beschluß der Mitgliederversammlung

Auf die Vorbereitung, die Durchführung und den Beschluß der Mitgliederversammlung sind die §§ 101 bis 103 entsprechend anzuwenden.

Literatur im Internet zu § 106 UmwG

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