Umwandlungsgesetz
| Zweites Buch - Verschmelzung (§§ 2 - 122l) |
| Zweiter Teil - Besondere Vorschriften (§§ 39 - 122l) |
| Achter Abschnitt - Verschmelzung von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit (§§ 109 - 119) |
| Zweiter Unterabschnitt - Verschmelzung durch Aufnahme (§§ 110 - 113) |
Der Verschmelzungsvertrag oder sein Entwurf ist vor der Einberufung der obersten Vertretung, die gemäß § 13 Abs. 1 über die Zustimmung zum Verschmelzungsvertrag beschließen soll, zum Register einzureichen. Das Gericht hat in der Bekanntmachung nach § 10 des Handelsgesetzbuchs einen Hinweis darauf bekanntzumachen, daß der Vertrag oder sein Entwurf beim Handelsregister eingereicht worden ist.
Literatur im Internet zu § 111 UmwG
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