Zweiter Teil - Besondere Vorschriften (§§ 39 - 122l)
Achter Abschnitt - Verschmelzung von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit (§§ 109 - 119)
Zweiter Unterabschnitt - Verschmelzung durch Aufnahme (§§ 110 - 113)
§ 113 Keine gerichtliche Nachprüfung
Sind nur Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit an der Verschmelzung beteiligt, findet eine gerichtliche Nachprüfung des Umtauschverhältnisses der Mitgliedschaften nicht statt.
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