Umwandlungsgesetz
| Zweites Buch - Verschmelzung (§§ 2 - 122l) |
| Zweiter Teil - Besondere Vorschriften (§§ 39 - 122l) |
| Achter Abschnitt - Verschmelzung von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit (§§ 109 - 119) |
| Vierter Unterabschnitt - Verschmelzung kleinerer Vereine (§§ 118 - 119) |
Sobald die Verschmelzung von allen beteiligten Aufsichtsbehörden genehmigt worden ist, macht die für den übernehmenden kleineren Verein zuständige Aufsichtsbehörde, bei einer Verschmelzung durch Neugründung eines kleineren Vereins die für den neuen Verein zuständige Aufsichtsbehörde die Verschmelzung und ihre Genehmigung im elektronischen Bundesanzeiger bekannt.
Literatur im Internet zu § 119 UmwG
Querverweise
Rechtsberatung
- Sofortige Rechtsauskunft zu § 119 UmwG bei

Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!


Sie betreiben juristische Seiten im Internet?