Umwandlungsgesetz

   Zweites Buch - Verschmelzung (§§ 2 - 122l)   
   Zweiter Teil - Besondere Vorschriften (§§ 39 - 122l)   
   Achter Abschnitt - Verschmelzung von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit (§§ 109 - 119)   
   Vierter Unterabschnitt - Verschmelzung kleinerer Vereine (§§ 118 - 119)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 119
Bekanntmachung der Verschmelzung

Sobald die Verschmelzung von allen beteiligten Aufsichtsbehörden genehmigt worden ist, macht die für den übernehmenden kleineren Verein zuständige Aufsichtsbehörde, bei einer Verschmelzung durch Neugründung eines kleineren Vereins die für den neuen Verein zuständige Aufsichtsbehörde die Verschmelzung und ihre Genehmigung im elektronischen Bundesanzeiger bekannt.

Literatur im Internet zu § 119 UmwG

Querverweise

Auf § 119 UmwG verweisen folgende Vorschriften:
    UmwG
      Verschmelzung
        Besondere Vorschriften
          Verschmelzung von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit
            Verschmelzung kleinerer Vereine
              § 118 (Anzuwendende Vorschriften)

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