Umwandlungsgesetz

   Zweites Buch - Verschmelzung (§§ 2 - 122m)   
   Zweiter Teil - Besondere Vorschriften (§§ 39 - 122m)   
   Neunter Abschnitt - Verschmelzung von Kapitalgesellschaften mit dem Vermögen eines Alleingesellschafters (§§ 120 - 122)   
Gliederung
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§ 121
Anzuwendende Vorschriften

Auf die Kapitalgesellschaft sind die für ihre Rechtsform geltenden Vorschriften des Ersten und Zweiten Teils anzuwenden.

Rechtsprechung zu § 121 UmwG

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