Umwandlungsgesetz
Zweites Buch - Verschmelzung (§§ 2 - 122m) |
Zweiter Teil - Besondere Vorschriften (§§ 39 - 122m) |
Neunter Abschnitt - Verschmelzung von Kapitalgesellschaften mit dem Vermögen eines Alleingesellschafters (§§ 120 - 122) |
(1) Ein noch nicht in das Handelsregister eingetragener Alleingesellschafter oder Alleinaktionär ist nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs in das Handelsregister einzutragen; § 18 Abs. 1 bleibt unberührt.
(2) Kommt eine Eintragung nicht in Betracht, treten die in § 20 genannten Wirkungen durch die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes der übertragenden Kapitalgesellschaft ein.
Rechtsprechung zu § 122 UmwG
28 Entscheidungen zu § 122 UmwG in unserer Datenbank:
- FG München, 13.11.2018 - 5 K 236/15
Zurechnung des Übernahmegewinns bei der Verschmelzung einer GmbH im Wege der ...
- LAG Baden-Württemberg, 07.10.2015 - 19 Sa 20/15
Auslegung einer arbeitsvertraglichen Zusatzvereinbarung zur Beteiligung des ...
- OLG Düsseldorf, 17.09.1997 - 3 Wx 106/97
Fortführung einer einen Familiennamen enthaltenden Firma nach Verschmelzung einer ...
- FG Nürnberg, 20.10.2015 - 1 K 783/13
Aufwendungen eines Sponsors als Betriebsausgaben - Versagung der ...
- LAG Schleswig-Holstein, 25.09.2012 - 1 Sa 488/11
Lohnansprüche, Arbeitgeber, Abspaltung, Nachhaftung, Teil-Urteil, ...
- FG Baden-Württemberg, 16.02.2009 - 6 K 179/05
Adressierung eines Körperschaftsteuerbescheides an den Betrieb gewerblicher Art - ...
- BGH, 04.05.1998 - II ZB 18/97
Verschmelzung einer GmbH auf ihren Alleingesellschafter
- OLG Celle, 20.11.1997 - 9 W 119/97
Verschmelzung einer GmbH auf den nicht voll-kaufmännischen Alleingesellschafter
- LG Tübingen, 17.07.1997 - 2 KfHT 8/96
Anmeldung der Eintragung einer Unternehmensverschmelzung ins Handelsregister; ...
- BayObLG, 19.10.1995 - 3Z BR 218/95
Befreiung der Liquidatoren vom Verbot des Selbstkontrahierens