Umwandlungsgesetz
| Zweites Buch - Verschmelzung (§§ 2 - 122l) |
| Zweiter Teil - Besondere Vorschriften (§§ 39 - 122l) |
| Neunter Abschnitt - Verschmelzung von Kapitalgesellschaften mit dem Vermögen eines Alleingesellschafters (§§ 120 - 122) |
(1) Ein noch nicht in das Handelsregister eingetragener Alleingesellschafter oder Alleinaktionär ist nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs in das Handelsregister einzutragen; § 18 Abs. 1 bleibt unberührt.
(2) Kommt eine Eintragung nicht in Betracht, treten die in § 20 genannten Wirkungen durch die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes der übertragenden Kapitalgesellschaft ein.
Rechtsprechung zu § 122 UmwG
13 Entscheidungen zu § 122 UmwG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Düsseldorf, 17.09.1997 - 3 Wx 106/97
Fortführung einer einen Familiennamen enthaltenden Firma nach Verschmelzung einer ...
- OLG Düsseldorf, 04.10.2012 - 2 U 76/11
- BGH, 04.05.1998 - II ZB 18/97
Verschmelzung einer GmbH auf ihren Alleingesellschafter
- LAG München, 21.07.2005 - 3 Sa 295/05
Privatisierung, Verkehrsbetrieb
Zum selben Verfahren:
- LAG München, 21.07.2005 - 3 Sa 296/05
Privatisierung, Verkehrsbetrieb
- LAG München, 21.07.2005 - 3 Sa 296/05
- VG Düsseldorf, 15.11.2004 - 19 K 2727/04
- FG Baden-Württemberg, 16.02.2009 - 6 K 179/05
Adressierung eines Körperschaftsteuerbescheides an den Betrieb gewerblicher Art - ...
- BGH, 11.04.2008 - V ZR 74/07
Anforderungen an die Wirksamkeit der Übertragung von Grundeigentum im Zuge einer ...
- FG Münster, 29.03.2004 - 4 K 890/01
Gewerbesteuer nach § 18 Abs. 4 UmwStG
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