Umwandlungsgesetz
| Zweites Buch - Verschmelzung (§§ 2 - 122l) |
| Zweiter Teil - Besondere Vorschriften (§§ 39 - 122l) |
| Zehnter Abschnitt - Grenzüberschreitende Verschmelzung von Kapitalgesellschaften (§§ 122a - 122l) |
(1) Eine grenzüberschreitende Verschmelzung ist eine Verschmelzung, bei der mindestens eine der beteiligten Gesellschaften dem Recht eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unterliegt.
(2) Auf die Beteiligung einer Kapitalgesellschaft (§ 3 Abs. 1 Nr. 2) an einer grenzüberschreitenden Verschmelzung sind die Vorschriften des Ersten Teils und des Zweiten, Dritten und Vierten Abschnitts des Zweiten Teils entsprechend anzuwenden, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt.
Rechtsprechung zu § 122a UmwG
Entscheidung zu § 122a UmwG in unserer Datenbank:
- OLG Nürnberg, 13.02.2012 - 12 W 2361/11
Unzulässigkeit der Verlegung des Satzungs- und Verwaltungssitzes einer ...
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Querverweise
Auf § 122a UmwG verweisen folgende Vorschriften:
- Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
- Ausübung der Geschäftstätigkeit
- Krankenversicherung
- § 14a (Umwandlung)