Umwandlungsgesetz
| Zweites Buch - Verschmelzung (§§ 2 - 122l) |
| Zweiter Teil - Besondere Vorschriften (§§ 39 - 122l) |
| Zehnter Abschnitt - Grenzüberschreitende Verschmelzung von Kapitalgesellschaften (§§ 122a - 122l) |
Im Verschmelzungsbericht nach § 8 sind auch die Auswirkungen der grenzüberschreitenden Verschmelzung auf die Gläubiger und Arbeitnehmer der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaft zu erläutern. Der Verschmelzungsbericht ist den Anteilsinhabern sowie dem zuständigen Betriebsrat oder, falls es keinen Betriebsrat gibt, den Arbeitnehmern der an der grenzüberschreitenden Verschmelzung beteiligten Gesellschaft spätestens einen Monat vor der Versammlung der Anteilsinhaber, die nach § 13 über die Zustimmung zum Verschmelzungsplan beschließen soll, nach § 63 Abs. 1 Nr. 4 zugänglich zu machen. § 8 Abs. 3 ist nicht anzuwenden.
Rechtsprechung zu § 122e UmwG
Entscheidung zu § 122e UmwG in unserer Datenbank:
- OLG Nürnberg, 13.02.2012 - 12 W 2361/11
Unzulässigkeit der Verlegung des Satzungs- und Verwaltungssitzes einer ...
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Querverweise
- Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)
- Mitwirkung und Mitbestimmung der Arbeitnehmer
- Wirtschaftliche Angelegenheiten
- Betriebsänderungen
- §§ 111 ff (Betriebsänderungen) (zu § 122e S. 2)