Umwandlungsgesetz

   Drittes Buch - Spaltung (§§ 123 - 173)   
   Erster Teil - Allgemeine Vorschriften (§§ 123 - 137)   
   Erster Abschnitt - Möglichkeit der Spaltung (§§ 123 - 125)   

§ 125
Anzuwendende Vorschriften

Auf die Spaltung sind die Vorschriften des Ersten Teils und des Ersten bis Neunten Abschnitts des Zweiten Teils des Zweiten Buches mit Ausnahme des § 9 Absatz 2 und des § 62 Absatz 5, bei Abspaltung und Ausgliederung mit Ausnahme des § 18 sowie bei Ausgliederung mit Ausnahme des § 14 Abs. 2 und der §§ 15, 29 bis 34, 54, 68 und 71 entsprechend anzuwenden, soweit sich aus diesem Buch nichts anderes ergibt. Eine Prüfung im Sinne der §§ 9 bis 12 findet bei Ausgliederung nicht statt. An die Stelle der übertragenden Rechtsträger tritt der übertragende Rechtsträger, an die Stelle des übernehmenden oder neuen Rechtsträgers treten gegebenenfalls die übernehmenden oder neuen Rechtsträger.

Rechtsprechung zu § 125 UmwG

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Querverweise

Auf § 125 UmwG verweisen folgende Vorschriften:
    UmwG
      Spaltung
        Allgemeine Vorschriften
          Spaltung zur Aufnahme
            § 126 (Inhalt des Spaltungs- und Übernahmevertrags)
            § 133 (Schutz der Gläubiger und der Inhaber von Sonderrechten)
          Spaltung zur Neugründung
            § 135 (Anzuwendende Vorschriften)
        Besondere Vorschriften
          Spaltung unter Beteiligung von Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien
            § 146 (Anmeldung der Abspaltung oder der Ausgliederung)
          Spaltung unter Beteiligung eingetragener Genossenschaften
            § 148 (Anmeldung der Abspaltung oder der Ausgliederung)
          Ausgliederung aus dem Vermögen eines Einzelkaufmanns
            Ausgliederung zur Aufnahme
              § 157 (Zeitliche Begrenzung der Haftung für übertragene Verbindlichkeiten)
     
      Strafvorschriften und Zwangsgelder
        § 316 (Zwangsgelder)
    GmbH-Gesetz (GmbHG)
      Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter
        § 33 (Erwerb eigener Geschäftsanteile)
    Aktiengesetz (AktG)
      Aktiengesellschaft
        Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter
          § 71 (Erwerb eigener Aktien)
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