Umwandlungsgesetz
| Drittes Buch - Spaltung (§§ 123 - 173) |
| Erster Teil - Allgemeine Vorschriften (§§ 123 - 137) |
| Erster Abschnitt - Möglichkeit der Spaltung (§§ 123 - 125) |
Auf die Spaltung sind die Vorschriften des Ersten Teils und des Ersten bis Neunten Abschnitts des Zweiten Teils des Zweiten Buches mit Ausnahme des § 9 Absatz 2 und des § 62 Absatz 5, bei Abspaltung und Ausgliederung mit Ausnahme des § 18 sowie bei Ausgliederung mit Ausnahme des § 14 Abs. 2 und der §§ 15, 29 bis 34, 54, 68 und 71 entsprechend anzuwenden, soweit sich aus diesem Buch nichts anderes ergibt. Eine Prüfung im Sinne der §§ 9 bis 12 findet bei Ausgliederung nicht statt. An die Stelle der übertragenden Rechtsträger tritt der übertragende Rechtsträger, an die Stelle des übernehmenden oder neuen Rechtsträgers treten gegebenenfalls die übernehmenden oder neuen Rechtsträger.
Rechtsprechung zu § 125 UmwG
48 Entscheidungen zu § 125 UmwG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Düsseldorf, 30.12.2004 - 19 W 3/04
Mögliches Abfindungsangebot an die Aktionäre beim sog. "kalten Delisting"
- OLG München, 10.04.2013 - 7 AktG 1/13
- OLG München, 15.11.2011 - 31 Wx 482/11
Spaltungs- und Übernahmevertrag: Einbringung eines einzelkaufmännischen ...
- LG München I, 29.03.2007 - 5 HKO 11176/06
- OLG Stuttgart, 22.03.2002 - 20 W 32/01
Spaltung einer Gesellschaft: Beschlussanfechtungsklage als rechtsmissbräuchlich; ...
- FG München, 07.03.2011 - 7 K 555/09
Steuerrechtliche Rückwirkung der Ausgliederung einzelner Wirtschaftsgüter; ...
Zum selben Verfahren:
- BFH, 12.12.2012 - I R 28/11
Ausgliederung von Pensionsverpflichtungen - Ansatz mit den Anschaffungskosten - ...
- BFH, 12.12.2012 - I R 28/11
- BAG, 21.11.2012 - 4 AZR 85/11
Haustarifvertrag - Ausgliederung im Wege der Spaltung
Zum selben Verfahren:
- LAG Baden-Württemberg, 21.12.2010 - 6 Sa 90/10
Kollektivrechtliche Fortgeltung von Firmentarifverträgen bei Umwandlung durch ...
- LAG Baden-Württemberg, 21.12.2010 - 6 Sa 90/10
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Querverweise
- UmwG
- Spaltung
- Allgemeine Vorschriften
- Spaltung zur Aufnahme
- Spaltung zur Neugründung
- § 135 (Anzuwendende Vorschriften)
- Besondere Vorschriften
- Spaltung unter Beteiligung von Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien
- § 146 (Anmeldung der Abspaltung oder der Ausgliederung)
- Spaltung unter Beteiligung eingetragener Genossenschaften
- § 148 (Anmeldung der Abspaltung oder der Ausgliederung)
- Ausgliederung aus dem Vermögen eines Einzelkaufmanns
- Ausgliederung zur Aufnahme
- § 157 (Zeitliche Begrenzung der Haftung für übertragene Verbindlichkeiten)
- Strafvorschriften und Zwangsgelder
- § 316 (Zwangsgelder)
- GmbH-Gesetz (GmbHG)
- Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter
- § 33 (Erwerb eigener Geschäftsanteile)
- Aktiengesetz (AktG)
- Aktiengesellschaft
- Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter
- § 71 (Erwerb eigener Aktien)