Umwandlungsgesetz

   Drittes Buch - Spaltung (§§ 123 - 173)   
   Erster Teil - Allgemeine Vorschriften (§§ 123 - 137)   
   Zweiter Abschnitt - Spaltung zur Aufnahme (§§ 126 - 134)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 127
Spaltungsbericht

Die Vertretungsorgane jedes der an der Spaltung beteiligten Rechtsträger haben einen ausführlichen schriftlichen Bericht zu erstatten, in dem die Spaltung, der Vertrag oder sein Entwurf im einzelnen und bei Aufspaltung und Abspaltung insbesondere das Umtauschverhältnis der Anteile oder die Angaben über die Mitgliedschaften bei den übernehmenden Rechtsträgern, der Maßstab für ihre Aufteilung sowie die Höhe einer anzubietenden Barabfindung rechtlich und wirtschaftlich erläutert und begründet werden (Spaltungsbericht); der Bericht kann von den Vertretungsorganen auch gemeinsam erstattet werden. § 8 Abs. 1 Satz 2 bis 4, Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

Rechtsprechung zu § 127 UmwG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 127 UmwG

Querverweise

Auf § 127 UmwG verweisen folgende Vorschriften:
    UmwG
      Spaltung
        Besondere Vorschriften
          Spaltung unter Beteiligung von Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien
            § 146 (Anmeldung der Abspaltung oder der Ausgliederung)
          Spaltung unter Beteiligung eingetragener Genossenschaften
            § 148 (Anmeldung der Abspaltung oder der Ausgliederung)

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