Umwandlungsgesetz
Drittes Buch - Spaltung (§§ 123 - 173) |
Erster Teil - Allgemeine Vorschriften (§§ 123 - 137) |
Zweiter Abschnitt - Spaltung zur Aufnahme (§§ 126 - 134) |
1Werden bei Aufspaltung oder Abspaltung die Anteile oder Mitgliedschaften der übernehmenden Rechtsträger den Anteilsinhabern des übertragenden Rechtsträgers nicht in dem Verhältnis zugeteilt, das ihrer Beteiligung an dem übertragenden Rechtsträger entspricht, so wird der Spaltungs- und Übernahmevertrag nur wirksam, wenn ihm alle Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers zustimmen. 2Bei einer Spaltung zur Aufnahme ist der Berechnung des Beteiligungsverhältnisses der jeweils zu übertragende Teil des Vermögens zugrunde zu legen.
beibehaltung § 133Schutz der Gläubiger und der Inhaber von Sonderrechten § 134Schutz der Gläubiger in besonderen Fällen
Rechtsprechung zu § 128 UmwG
17 Entscheidungen zu § 128 UmwG in unserer Datenbank:
- BFH, 28.05.2020 - IV R 17/17
Gewinnrealisierung bei Abspaltung eines Teilbetriebs von einer ...
- OLG Düsseldorf, 04.04.2019 - 6 U 24/18
Zum selben Verfahren:
- BGH, 23.02.2021 - II ZR 65/19
CECONOMY AG (ehemals METRO AG): Klagen u.a. gegen Umfirmierung und ...
- OLG Düsseldorf, 22.06.2017 - 6 AktG 1/17
Zulässigkeit und Begründetheit eines Freigabeantrags betreffend die Eintragung ...
- BGH, 23.02.2021 - II ZR 65/19
- OLG München, 10.07.2013 - 31 Wx 131/13
Unternehmensspaltung: Zulässigkeit einer sog. "Spaltung zu Null"
- FG Köln, 14.08.2008 - 13 K 3592/04
Steuerliche Behandlung der Spaltung einer Gesellschaft nach deutschem Recht; ...
- LG Essen, 15.03.2002 - 42 T 1/02
Spaltungsvertrag zur Abspaltung eines Industriebetriebs nach den Regeln des ...
- BFH, 09.11.2010 - IX R 24/09
Steuerliche Konsequenzen einer nicht verhältniswahrenden Verschmelzung auf ...
- LG Konstanz, 13.02.1998 - 1 HTH 6/97
- OLG Stuttgart, 13.03.2002 - 20 W 32/01
Konsequenz der rechtsmissbräuchlichen Erhebung einer Beschlussanfechtungsklage ...