Umwandlungsgesetz

   Zweites Buch - Verschmelzung (§§ 2 - 122l)   
   Erster Teil - Allgemeine Vorschriften (§§ 2 - 38)   
   Zweiter Abschnitt - Verschmelzung durch Aufnahme (§§ 4 - 35)   
§ 13
Beschlüsse über den Verschmelzungsvertrag

(1) Der Verschmelzungsvertrag wird nur wirksam, wenn die Anteilsinhaber der beteiligten Rechtsträger ihm durch Beschluß (Verschmelzungsbeschluß) zustimmen. Der Beschluß kann nur in einer Versammlung der Anteilsinhaber gefaßt werden.

(2) Ist die Abtretung der Anteile eines übertragenden Rechtsträgers von der Genehmigung bestimmter einzelner Anteilsinhaber abhängig, so bedarf der Verschmelzungsbeschluß dieses Rechtsträgers zu seiner Wirksamkeit ihrer Zustimmung.

(3) Der Verschmelzungsbeschluß und die nach diesem Gesetz erforderlichen Zustimmungserklärungen einzelner Anteilsinhaber einschließlich der erforderlichen Zustimmungserklärungen nicht erschienener Anteilsinhaber müssen notariell beurkundet werden. Der Vertrag oder sein Entwurf ist dem Beschluß als Anlage beizufügen. Auf Verlangen hat der Rechtsträger jedem Anteilsinhaber auf dessen Kosten unverzüglich eine Abschrift des Vertrags oder seines Entwurfs und der Niederschrift des Beschlusses zu erteilen.

Rechtsprechung zu § 13 UmwG

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Literatur im Internet zu § 13 UmwG

Querverweise

Auf § 13 UmwG verweisen folgende Vorschriften:
    UmwG
      Verschmelzung
        Allgemeine Vorschriften
          Verschmelzung durch Aufnahme
            § 4 (Verschmelzungsvertrag)
            § 5 (Inhalt des Verschmelzungsvertrags)
        Besondere Vorschriften
          Verschmelzung unter Beteiligung von Personengesellschaften
            Verschmelzung unter Beteiligung von Personenhandelsgesellschaften
              § 42 (Unterrichtung der Gesellschafter)
          Verschmelzung unter Beteiligung von Gesellschaften mit beschränkter Haftung
            Verschmelzung durch Aufnahme
              § 47 (Unterrichtung der Gesellschafter)
              § 49 (Vorbereitung der Gesellschafterversammlung)
          Verschmelzung unter Beteiligung von Aktiengesellschaften
            Verschmelzung durch Aufnahme
              § 61 (Bekanntmachung des Verschmelzungsvertrags)
              § 62 (Konzernverschmelzungen)
              § 63 (Vorbereitung der Hauptversammlung)
          Verschmelzung unter Beteiligung eingetragener Genossenschaften
            Verschmelzung durch Aufnahme
              § 81 (Gutachten des Prüfungsverbandes)
              § 82 (Vorbereitung der Generalversammlung)
              § 90 (Ausschlagung durch einzelne Anteilsinhaber)
          Verschmelzung unter Beteiligung rechtsfähiger Vereine
            § 101 (Vorbereitung der Mitgliederversammlung)
          Verschmelzung von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit
            Verschmelzung durch Aufnahme
              § 111 (Bekanntmachung des Verschmelzungsvertrags)
              § 112 (Vorbereitung, Durchführung und Beschluß der Versammlung der obersten Vertretung)
          Grenzüberschreitende Verschmelzung von Kapitalgesellschaften
            § 122d (Bekanntmachung des Verschmelzungsplans)
            § 122e (Verschmelzungsbericht)
            § 122f (Verschmelzungsprüfung)
            § 122g (Zustimmung der Anteilsinhaber)
     
      Spaltung
        Allgemeine Vorschriften
          Spaltung zur Aufnahme
            § 126 (Inhalt des Spaltungs- und Übernahmevertrags)
     
      Strafvorschriften und Zwangsgelder
        § 316 (Zwangsgelder)

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