Umwandlungsgesetz
| Zweites Buch - Verschmelzung (§§ 2 - 122l) |
| Erster Teil - Allgemeine Vorschriften (§§ 2 - 38) |
| Zweiter Abschnitt - Verschmelzung durch Aufnahme (§§ 4 - 35) |
(1) Der Verschmelzungsvertrag wird nur wirksam, wenn die Anteilsinhaber der beteiligten Rechtsträger ihm durch Beschluß (Verschmelzungsbeschluß) zustimmen. Der Beschluß kann nur in einer Versammlung der Anteilsinhaber gefaßt werden.
(2) Ist die Abtretung der Anteile eines übertragenden Rechtsträgers von der Genehmigung bestimmter einzelner Anteilsinhaber abhängig, so bedarf der Verschmelzungsbeschluß dieses Rechtsträgers zu seiner Wirksamkeit ihrer Zustimmung.
(3) Der Verschmelzungsbeschluß und die nach diesem Gesetz erforderlichen Zustimmungserklärungen einzelner Anteilsinhaber einschließlich der erforderlichen Zustimmungserklärungen nicht erschienener Anteilsinhaber müssen notariell beurkundet werden. Der Vertrag oder sein Entwurf ist dem Beschluß als Anlage beizufügen. Auf Verlangen hat der Rechtsträger jedem Anteilsinhaber auf dessen Kosten unverzüglich eine Abschrift des Vertrags oder seines Entwurfs und der Niederschrift des Beschlusses zu erteilen.
Rechtsprechung zu § 13 UmwG
47 Entscheidungen zu § 13 UmwG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- KG, 22.03.2005 - 1 W 263/04
Vereinsregisterverfahren: Unzulässigkeit der weiteren Beschwerde eines ...
- AG Dresden, 24.06.1996 - HRB 4299
Zum selben Verfahren:
- OLG Frankfurt, 20.03.2012 - 5 AktG 4/11
Anfechtbarkeit eines Verschmelzungsbeschlusses wegen fehlender Möglichkeit einer ...
- LG München I, 08.06.2006 - 5 HKO 5025/06
Beteiligung der Hauptversammlung bei Ausgliederung eines Unternehmensteils im ...
- LG Augsburg, 04.06.1996 - 2 HKT 2093/96
Unzulässige Beurkundung eines Verschmelzungsvertrags durch Notar in Zürich
- OLG Stuttgart, 07.02.2006 - 8 W 532/05
Vorlage an den Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung über die Frage, ob ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 19.04.2012 - III ZR 224/10
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Querverweise
- UmwG
- Verschmelzung
- Allgemeine Vorschriften
- Besondere Vorschriften
- Verschmelzung unter Beteiligung von Personengesellschaften
- Verschmelzung unter Beteiligung von Personenhandelsgesellschaften
- § 42 (Unterrichtung der Gesellschafter)
- Verschmelzung unter Beteiligung von Gesellschaften mit beschränkter Haftung
- Verschmelzung unter Beteiligung von Aktiengesellschaften
- Verschmelzung unter Beteiligung eingetragener Genossenschaften
- Verschmelzung unter Beteiligung rechtsfähiger Vereine
- § 101 (Vorbereitung der Mitgliederversammlung)
- Verschmelzung von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit
- Spaltung
- Allgemeine Vorschriften
- Spaltung zur Aufnahme
- § 126 (Inhalt des Spaltungs- und Übernahmevertrags)
- Strafvorschriften und Zwangsgelder
- § 316 (Zwangsgelder)
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