Umwandlungsgesetz
| Drittes Buch - Spaltung (§§ 123 - 173) |
| Erster Teil - Allgemeine Vorschriften (§§ 123 - 137) |
| Zweiter Abschnitt - Spaltung zur Aufnahme (§§ 126 - 134) |
(1) Spaltet ein Rechtsträger sein Vermögen in der Weise, daß die zur Führung eines Betriebes notwendigen Vermögensteile im wesentlichen auf einen übernehmenden oder mehrere übernehmende oder auf einen neuen oder mehrere neue Rechtsträger übertragen werden und die Tätigkeit dieses Rechtsträgers oder dieser Rechtsträger sich im wesentlichen auf die Verwaltung dieser Vermögensteile beschränkt (Anlagegesellschaft), während dem übertragenden Rechtsträger diese Vermögensteile bei der Führung seines Betriebes zur Nutzung überlassen werden (Betriebsgesellschaft), und sind an den an der Spaltung beteiligten Rechtsträgern im wesentlichen dieselben Personen beteiligt, so haftet die Anlagegesellschaft auch für die Forderungen der Arbeitnehmer der Betriebsgesellschaft als Gesamtschuldner, die binnen fünf Jahren nach dem Wirksamwerden der Spaltung auf Grund der §§ 111 bis 113 des Betriebsverfassungsgesetzes begründet werden. Dies gilt auch dann, wenn die Vermögensteile bei dem übertragenden Rechtsträger verbleiben und dem übernehmenden oder neuen Rechtsträger oder den übernehmenden oder neuen Rechtsträgern zur Nutzung überlassen werden.
(2) Die gesamtschuldnerische Haftung nach Absatz 1 gilt auch für vor dem Wirksamwerden der Spaltung begründete Versorgungsverpflichtungen auf Grund des Betriebsrentengesetzes.
(3) Für die Ansprüche gegen die Anlagegesellschaft nach den Absätzen 1 und 2 gilt § 133 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 und 5 entsprechend mit der Maßgabe, daß die Frist fünf Jahre nach dem in § 133 Abs. 4 Satz 1 bezeichneten Tage beginnt.
Rechtsprechung zu § 134 UmwG
17 Entscheidungen zu § 134 UmwG in unserer Datenbank:
- BAG, 15.03.2011 - 1 ABR 97/09
Sozialplanabfindung - Bemessungsdurchgriff im Konzern
Zum selben Verfahren:
- LAG Hessen, 14.10.2008 - 4 TaBV 68/08
Anfechtung, Berechnungsdurchgriff, Dotierung, Sozialplan
- LAG Hessen, 14.10.2008 - 4 TaBV 68/08
- LAG Köln, 08.12.2005 - 6 Sa 1149/05
Versorgungszusage; Übergang; Rentnergesellschaft
Zum selben Verfahren:
- BAG, 11.03.2008 - 3 AZR 358/06
Ausgliederung von Versorgungsverbindlichkeiten
- BAG, 11.03.2008 - 3 AZR 358/06
- LAG Düsseldorf, 05.06.2003 - 11 (1) Sa 1/03
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Zum selben Verfahren:
- BAG, 22.02.2005 - 3 AZR 499/03
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- BAG, 22.02.2005 - 3 AZR 499/03
- BAG, 31.01.2008 - 8 AZR 1116/06
Betriebsübergang - Unterrichtung - Schadensersatz
Zum selben Verfahren:
- LAG Hessen, 31.07.2006 - 16 Sa 2222/05
Kein Schadensersatzanspruch wegen fehlender Information über die künftige ...
- LAG Hessen, 31.07.2006 - 16 Sa 2222/05
- LAG München, 17.04.2008 - 4 Sa 1063/07
Betriebsübergang, Widerspruch
- LAG München, 09.10.2008 - 4 Sa 411/08
Betriebsübergang, Widerspruch
- LAG München, 09.10.2008 - 4 Sa 412/08
Betriebsübergang, Widerspruch
- LAG München, 29.04.2008 - 7 Sa 986/07
Klage auf Feststellung des Fortbestands des Arbeitsverhältnisses aufgrund ...
- LAG München, 17.06.2008 - 7 Sa 55/08
Klage auf Feststellung des Fortbestands des Arbeitsverhältnisses aufgrund ...
- LAG München, 21.05.2008 - 4 Sa 1181/07
Betriebsübergang, Widerspruch
- LAG München, 05.06.2008 - 4 Sa 62/08
Betriebsübergang, Widerspruch
Zum selben Verfahren:
- LAG München, 05.06.2008 - 4 Sa 61/08
Betriebsübergang, Widerspruch
- LAG München, 05.06.2008 - 4 Sa 61/08
- BAG, 10.12.1996 - 1 ABR 32/96
Auszugleichende Nachteile bei Betriebsänderung durch Spaltung
Literatur im Internet zu § 134 UmwG
Querverweise
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Dienstvertrag
- § 613a (Rechte und Pflichten bei Betriebsübergang)
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