Umwandlungsgesetz

   Drittes Buch - Spaltung (§§ 123 - 173)   
   Erster Teil - Allgemeine Vorschriften (§§ 123 - 137)   
   Dritter Abschnitt - Spaltung zur Neugründung (§§ 135 - 137)   
Gliederung
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__paste_bez____paste_norm__ UmwG (https://dejure.org/gesetze/UmwG/__paste_norm__.html)
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Textdarstellung

  

§ 136
Spaltungsplan

1Das Vertretungsorgan des übertragenden Rechtsträgers hat einen Spaltungsplan aufzustellen. 2Der Spaltungsplan tritt an die Stelle des Spaltungs- und Übernahmevertrags.

Rechtsprechung zu § 136 UmwG

20 Entscheidungen zu § 136 UmwG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 136 UmwG verweisen folgende Vorschriften:

    Umwandlungsgesetz (UmwG) 
      Spaltung
        Besondere Vorschriften
          Spaltung unter Beteiligung von Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien
            § 142a (Verpflichtungen nach § 72a)
Was ist das?

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