Umwandlungsgesetz

   Drittes Buch - Spaltung (§§ 123 - 173)   
   Erster Teil - Allgemeine Vorschriften (§§ 123 - 137)   
   Dritter Abschnitt - Spaltung zur Neugründung (§§ 135 - 137)   

§ 136
Spaltungsplan

Das Vertretungsorgan des übertragenden Rechtsträgers hat einen Spaltungsplan aufzustellen. Der Spaltungsplan tritt an die Stelle des Spaltungs- und Übernahmevertrags.

Rechtsprechung zu § 136 UmwG

9 Entscheidungen zu § 136 UmwG in unserer Datenbank:

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Literatur im Internet zu § 136 UmwG

Querverweise

Auf § 136 UmwG verweisen folgende Vorschriften:
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