Umwandlungsgesetz
| Drittes Buch - Spaltung (§§ 123 - 173) |
| Erster Teil - Allgemeine Vorschriften (§§ 123 - 137) |
| Dritter Abschnitt - Spaltung zur Neugründung (§§ 135 - 137) |
(1) Das Vertretungsorgan des übertragenden Rechtsträgers hat jeden der neuen Rechtsträger bei dem Gericht, in dessen Bezirk er seinen Sitz haben soll, zur Eintragung in das Register anzumelden.
(2) Das Vertretungsorgan des übertragenden Rechtsträgers hat die Spaltung zur Eintragung in das Register des Sitzes des übertragenden Rechtsträgers anzumelden.
(3) Das Gericht des Sitzes jedes der neuen Rechtsträger hat von Amts wegen dem Gericht des Sitzes des übertragenden Rechtsträgers den Tag der Eintragung des neuen Rechtsträgers mitzuteilen. Nach Eingang der Mitteilungen für alle neuen Rechtsträger hat das Gericht des Sitzes des übertragenden Rechtsträgers die Spaltung einzutragen sowie von Amts wegen den Zeitpunkt der Eintragung den Gerichten des Sitzes jedes der neuen Rechtsträger mitzuteilen sowie ihnen einen Registerauszug und den Gesellschaftsvertrag, den Partnerschaftsvertrag oder die Satzung des übertragenden Rechtsträgers in Abschrift, als Ausdruck oder elektronisch zu übermitteln. Der Zeitpunkt der Eintragung der Spaltung ist in den Registern des Sitzes jedes der neuen Rechtsträger von Amts wegen einzutragen; gesetzlich vorgesehene Bekanntmachungen über die Eintragung der neuen Rechtsträger sind erst danach zulässig.
Rechtsprechung zu § 137 UmwG
6 Entscheidungen zu § 137 UmwG in unserer Datenbank:
- LAG Düsseldorf, 05.06.2003 - 11 (1) Sa 1/03
Auswirkung der Umwandlung eines öffentlich-rechtlich organisierten Unternehmens ...
- BGH, 11.04.2011 - II ZB 9/10
Gesellschaftsrecht - Neugründung durch Abspaltung verstößt gg. Sacheinlageverbot
- OLG Naumburg, 24.03.2011 - 2 U 88/10
Wirksamkeit der Bestimmungen der Satzung des Kommunalen Schadensausgleichs der ...
- FG Niedersachsen, 04.03.2010 - 16 K 305/08
Umsatzsteuerliche Organschaft: Gemeinschaftsrechtmäßigkeit, Wahlrecht, Zeitpunkt ...
- BFH, 03.02.2010 - IV R 26/07
Treuhandmodell - Keine Gewerbesteuerpflicht sog. ...
- BayObLG, 10.12.1998 - 3Z BR 237/98
Ausgliederung zur Neugründung
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