Umwandlungsgesetz
| Drittes Buch - Spaltung (§§ 123 - 173) |
| Zweiter Teil - Besondere Vorschriften (§§ 138 - 173) |
| Erster Abschnitt - Spaltung unter Beteiligung von Gesellschaften mit beschränkter Haftung (§§ 138 - 140) |
Ein Sachgründungsbericht (§ 5 Abs. 4 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung) ist stets erforderlich.
Literatur im Internet zu § 138 UmwG
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