Umwandlungsgesetz

   Drittes Buch - Spaltung (§§ 123 - 173)   
   Zweiter Teil - Besondere Vorschriften (§§ 138 - 173)   
   Erster Abschnitt - Spaltung unter Beteiligung von Gesellschaften mit beschränkter Haftung (§§ 138 - 140)   
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Anmeldung der Abspaltung oder der Ausgliederung

Bei der Anmeldung der Abspaltung oder der Ausgliederung zur Eintragung in das Register des Sitzes einer übertragenden Gesellschaft mit beschränkter Haftung haben deren Geschäftsführer auch zu erklären, daß die durch Gesetz und Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Voraussetzungen für die Gründung dieser Gesellschaft unter Berücksichtigung der Abspaltung oder der Ausgliederung im Zeitpunkt der Anmeldung vorliegen.

Literatur im Internet zu § 140 UmwG

Querverweise

Auf § 140 UmwG verweisen folgende Vorschriften:
    UmwG
      Strafvorschriften und Zwangsgelder
        § 313 (Unrichtige Darstellung)

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