Umwandlungsgesetz
| Zweites Buch - Verschmelzung (§§ 2 - 122l) |
| Erster Teil - Allgemeine Vorschriften (§§ 2 - 38) |
| Zweiter Abschnitt - Verschmelzung durch Aufnahme (§§ 4 - 35) |
(1) Ist das Umtauschverhältnis der Anteile zu niedrig bemessen oder ist die Mitgliedschaft bei dem übernehmenden Rechtsträger kein ausreichender Gegenwert für den Anteil oder die Mitgliedschaft bei einem übertragenden Rechtsträger, so kann jeder Anteilsinhaber dieses übertragenden Rechtsträgers, dessen Recht, gegen die Wirksamkeit des Verschmelzungsbeschlusses Klage zu erheben, nach § 14 Abs. 2 ausgeschlossen ist, von dem übernehmenden Rechtsträger einen Ausgleich durch bare Zuzahlung verlangen; die Zuzahlungen können den zehnten Teil des auf die gewährten Anteile entfallenden Betrags des Grund- oder Stammkapitals übersteigen. Die angemessene Zuzahlung wird auf Antrag durch das Gericht nach den Vorschriften des Spruchverfahrensgesetzes bestimmt.
(2) Die bare Zuzahlung ist nach Ablauf des Tages, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers nach § 19 Abs. 3 bekannt gemacht worden ist, mit jährlich 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
Rechtsprechung zu § 15 UmwG
95 Entscheidungen zu § 15 UmwG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Stuttgart, 08.03.2006 - 20 W 5/05
Unternehmensverschmelzung: Angemessenheit des Umtauschverhältnisses
Zum selben Verfahren:
- BVerfG, 30.05.2007 - 1 BvR 1267/06
Rechtsstellung des gemeinsamen Vertreters der nicht beteiligten Aktionäre im ...
- LG Stuttgart, 09.02.2005 - 32 AktE 36/99
Verschmelzung zweier Aktiengesellschaften: Bestimmung des Börsenwerts der Aktie ...
- OLG Stuttgart, 20.07.2006 - 20 W 5/05
Vergütung des gemeinsamen Vertreters im Spruchverfahren zweiter Instanz
- BVerfG, 30.05.2007 - 1 BvR 1267/06
- OLG Frankfurt, 03.09.2010 - 5 W 57/09
Gerichtliche Überprüfung des Umtauschverhältnisses nach § 14 UmwG
Zum selben Verfahren:
- BVerfG, 26.04.2011 - 1 BvR 2658/10
Erfolglose Verfassungsbeschwerden von ehemaligen T-Online-Aktionären gegen die ...
- LG Frankfurt/Main, 13.03.2009 - 5 O 57/06
Spruchverfahren: Anspruch auf bare Zuzahlung aufgrund der Unangemessenheit eines ...
- BVerfG, 26.04.2011 - 1 BvR 2658/10
- OLG Stuttgart, 22.09.2009 - 20 W 20/06
Konzerninterne Verschmelzung von Bausparkassen: Anspruch auf bare Zuzahlung wegen ...
- BayObLG, 18.12.2002 - 3Z BR 116/00
Beschwerdebefugnis im Spruchverfahren - gemeinsamer Vertreter außenstehender ...
- OLG Düsseldorf, 20.10.2005 - 19 W 11/04
Verschmelzung: Antrag auf die gerichtliche Bestimmung eines Ausgleichs durch bare ...
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Querverweise
- UmwG
- Verschmelzung
- Allgemeine Vorschriften
- Verschmelzung durch Aufnahme
- § 30 (Inhalt des Anspruchs auf Barabfindung und Prüfung der Barabfindung)
- Spaltung
- Allgemeine Vorschriften
- Möglichkeit der Spaltung
- § 125 (Anzuwendende Vorschriften)
- Formwechsel
- Allgemeine Vorschriften
- § 196 (Verbesserung des Beteiligungsverhältnisses)
- Übergangs- und Schlußvorschriften
- § 321 (Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie und zum Dritten Gesetz zur Änderung des Umwandlungsgesetzes)
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