Umwandlungsgesetz

   Drittes Buch - Spaltung (§§ 123 - 173)   
   Zweiter Teil - Besondere Vorschriften (§§ 138 - 173)   
   Siebenter Abschnitt - Ausgliederung aus dem Vermögen eines Einzelkaufmanns (§§ 152 - 160)   
   Zweiter Unterabschnitt - Ausgliederung zur Aufnahme (§§ 153 - 157)   
§ 157
Zeitliche Begrenzung der Haftung für übertragene Verbindlichkeiten

(1) Der Einzelkaufmann haftet für die im Ausgliederungs- und Übernahmevertrag aufgeführten Verbindlichkeiten, wenn sie vor Ablauf von fünf Jahren nach der Ausgliederung fällig und daraus Ansprüche gegen ihn in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art festgestellt sind oder eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird; bei öffentlich-rechtlichen Verbindlichkeiten genügt der Erlass eines Verwaltungsakts. Eine Haftung des Einzelkaufmanns als Gesellschafter des aufnehmenden Rechtsträgers nach § 128 des Handelsgesetzbuchs bleibt unberührt.

(2) Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes des Einzelkaufmanns nach § 125 in Verbindung mit § 19 Abs. 3 bekannt gemacht worden ist. Die für die Verjährung geltenden §§ 204, 206, 210, 211 und 212 Abs. 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden.

(3) Einer Feststellung in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art bedarf es nicht, soweit der Einzelkaufmann den Anspruch schriftlich anerkannt hat.

(4) Die Absätze 1 bis 3 sind auch anzuwenden, wenn der Einzelkaufmann in dem Rechtsträger anderer Rechtsform geschäftsführend tätig wird.

Rechtsprechung zu § 157 UmwG

9 Entscheidungen zu § 157 UmwG in unserer Datenbank:

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Literatur im Internet zu § 157 UmwG

Querverweise

Auf § 157 UmwG verweisen folgende Vorschriften:
    UmwG
      Spaltung
        Besondere Vorschriften
          Ausgliederung aus dem Vermögen rechtsfähiger Stiftungen
            § 167 (Zeitliche Begrenzung der Haftung für übertragene Verbindlichkeiten)
          Ausgliederung aus dem Vermögen von Gebietskörperschaften oder Zusammenschlüssen von Gebietskörperschaften
            § 173 (Zeitliche Begrenzung der Haftung für übertragene Verbindlichkeiten)
     
      Übergangs- und Schlußvorschriften
        § 319 (Enthaftung bei Altverbindlichkeiten)

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