Umwandlungsgesetz
| Drittes Buch - Spaltung (§§ 123 - 173) |
| Zweiter Teil - Besondere Vorschriften (§§ 138 - 173) |
| Siebenter Abschnitt - Ausgliederung aus dem Vermögen eines Einzelkaufmanns (§§ 152 - 160) |
| Dritter Unterabschnitt - Ausgliederung zur Neugründung (§§ 158 - 160) |
(1) Die Anmeldung nach § 137 Abs. 1 ist von dem Einzelkaufmann und den Geschäftsführern oder den Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsrats einer neuen Gesellschaft vorzunehmen.
(2) Die Eintragung der Gesellschaft ist abzulehnen, wenn die Verbindlichkeiten des Einzelkaufmanns sein Vermögen übersteigen.
Literatur im Internet zu § 160 UmwG
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