Umwandlungsgesetz

   Drittes Buch - Spaltung (§§ 123 - 173)   
   Zweiter Teil - Besondere Vorschriften (§§ 138 - 173)   
   Achter Abschnitt - Ausgliederung aus dem Vermögen rechtsfähiger Stiftungen (§§ 161 - 167)   

§ 163
Beschluß über den Vertrag

(1) Auf den Ausgliederungsbeschluß sind die Vorschriften des Stiftungsrechts für die Beschlußfassung über Satzungsänderungen entsprechend anzuwenden.

(2) Sofern das nach Absatz 1 anzuwendende Stiftungsrecht nicht etwas anderes bestimmt, muß der Ausgliederungsbeschluß von dem für die Beschlußfassung über Satzungsänderungen nach der Satzung zuständigen Organ oder, wenn ein solches Organ nicht bestimmt ist, vom Vorstand der Stiftung einstimmig gefaßt werden.

(3) Der Beschluß und die Zustimmung nach den Absätzen 1 und 2 müssen notariell beurkundet werden.

Rechtsprechung zu § 163 UmwG

Entscheidung zu § 163 UmwG in unserer Datenbank:

Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer

Literatur im Internet zu § 163 UmwG

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht