Umwandlungsgesetz

   Drittes Buch - Spaltung (§§ 123 - 173)   
   Zweiter Teil - Besondere Vorschriften (§§ 138 - 173)   
   Achter Abschnitt - Ausgliederung aus dem Vermögen rechtsfähiger Stiftungen (§§ 161 - 167)   

§ 166
Haftung der Stiftung

Durch den Übergang der Verbindlichkeiten auf übernehmende oder neue Gesellschaften wird die Stiftung von der Haftung für die Verbindlichkeiten nicht befreit. § 418 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht anzuwenden.

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Literatur im Internet zu § 166 UmwG

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