Umwandlungsgesetz

   Drittes Buch - Spaltung (§§ 123 - 173)   
   Zweiter Teil - Besondere Vorschriften (§§ 138 - 173)   
   Achter Abschnitt - Ausgliederung aus dem Vermögen rechtsfähiger Stiftungen (§§ 161 - 167)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 167
Zeitliche Begrenzung der Haftung für übertragene Verbindlichkeiten

Auf die zeitliche Begrenzung der Haftung der Stiftung für die im Ausgliederungs- und Übernahmevertrag aufgeführten Verbindlichkeiten ist § 157 entsprechend anzuwenden.

Literatur im Internet zu § 167 UmwG

Querverweise

Auf § 167 UmwG verweisen folgende Vorschriften:
    UmwG
      Übergangs- und Schlußvorschriften
        § 319 (Enthaftung bei Altverbindlichkeiten)

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