Umwandlungsgesetz
| Drittes Buch - Spaltung (§§ 123 - 173) |
| Zweiter Teil - Besondere Vorschriften (§§ 138 - 173) |
| Neunter Abschnitt - Ausgliederung aus dem Vermögen von Gebietskörperschaften oder Zusammenschlüssen von Gebietskörperschaften (§§ 168 - 173) |
Ein Ausgliederungsbericht ist für die Körperschaft oder den Zusammenschluß nicht erforderlich. Das Organisationsrecht der Körperschaft oder des Zusammenschlusses bestimmt, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Ausgliederungsbeschluß erforderlich ist.
Rechtsprechung zu § 169 UmwG
Entscheidung zu § 169 UmwG in unserer Datenbank:
- OLG Naumburg, 24.03.2011 - 2 U 88/10
Wirksamkeit der Bestimmungen der Satzung des Kommunalen Schadensausgleichs der ...
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